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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §29Rechtssatz
Es besteht kein subjektives Recht auf Feststellung, dass es durch die Erlassung des AWG 2002 zu keiner rückwirkenden Befristung bestehender Genehmigungen gekommen sei, denn bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 3. März 1999 sah die Rechtsordnung die Möglichkeit einer unbefristeten Genehmigung der Einbringung von Abfällen in eine Deponie nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050010.L04Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022