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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 2002 §48Rechtssatz
Bereits § 31b Abs. 6 WRG 1959, eingefügt mit der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien und in Kraft seit 1.7.1997, sah vor, dass die Einbringung von Abfällen in die Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren bewilligt werden durfte, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegte; ohne Festlegung einer Frist galt ex lege eine Einbringungsfrist von 20 Jahren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Abs. 6 leg.cit.. Mit der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, fand diese Bestimmung Eingang in das AWG 1990 (zunächst als § 30b Abs. 7 AWG 1990). Nunmehr findet sich die Befristung der Einbringung von Abfällen in eine Deponie unter der Überschrift "Bestimmungen für Deponiegenehmigungen" inhaltsgleich in § 48 AWG 2002 (Abs. 1). Aus der - auch schon - damals geltenden Rechtslage ergibt sich eindeutig, dass die Bewilligung vom 3. März 1999 keine unbefristete war, selbst wenn im Bescheid die Bestimmung des Einbringungszeitraumes unterblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050010.L03Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022