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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 1990 §29 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0077 E 16. Dezember 1999 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zu den Bestimmungen, die nach § 29 Abs 2 AWG 1990 bei der
Genehmigung einer Anlage iSd § 29 Abs 1 AWG 1990 anzuwenden sind,
gehört auch § 31b WRG, der die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen
(Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung unterwirft. Eine
Gewässergefährdung verletzt öffentliche Interessen iSd § 105 WRG,
was einen Verstoß gegen § 31b Abs 3 WRG bedeutete. Gleiches gilt
für eine Gefährdung des Deponiepersonals, da auch dies öffentliche
Interessen iSd lediglich eine beispielsweise Aufzählung solcher
Interessen enthaltenden § 105 WRG verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050010.L02Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022