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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0062 E 17. April 2008 RS 5 (hier BFG statt Berufungsbehörde)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat, sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden Finanzamtes mangelhaft sind, ausgehend von dem genannten Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, 90/16/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150016.J05Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022