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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/13/0002 B 19. Mai 2021 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 2021, Ra 2019/15/0156, ausgesprochen, dass eine Einstellung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 nur dann vorliegt, wenn diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant gewesen sein. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150058.L01Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022