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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/07/0027 B 25. Mai 2021 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze; Vorschreibung von Maßnahmen nach § 21a WRG 1959)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 2.6.2009, AW 2009/09/0047, oder 21.7.2010, AW 2010/07/0019, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das wiedergegebene Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu "unverhältnismäßig hohen Kosten" und "einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand" ebenso wenig gerecht wie das bloß spekulative Vorbringen zu "möglicherweise" eintretenden "Folgehaftungen" (vgl. zum Konkretisierungsgebot betreffend behauptete Schadenersatzforderungen von Dritten etwa VwGH 31.8.2011, AW 2011/07/0035). Dem Aufschiebungsantrag war somit schon mangels konkreten Vorbringens zu dem drohenden "unverhältnismäßigen Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070164.L01Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022