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20/02 Familienrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. November 1995, Zl. 116.934/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. November 1995 wurde die Berufung gegen den einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. August 1995 gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 22. Februar 1995 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht habe. Diese habe niederschriftlich angegeben, daß die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur eingegangen worden sei, um diesem die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen, und daß die Ehe nie vollzogen worden sei. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin keinen gemeinsamen Haushalt geführt habe, weshalb der "polizeilichen Anmeldung" der Ehegattin (gemeint offenbar an der Wohnadresse des Beschwerdeführers) keine Bedeutung zukomme. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, führte die belangte Behörde aus, daß der Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen und er vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen sei. Was die "persönlichen Verhältnisse" des Beschwerdeführers anbelange, sei festzustellen, daß die familiären Beziehungen zu Österreich nur in dieser Ehe bestünden. Der Beschwerdeführer habe auch in der Berufung keine Gründe vorgebracht, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten hätten herbeiführen können. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angenommenen Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei er diesbezüglich nichts vorbringt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebenden Annahme der belangten Behörde, daß die am 22. Februar 1995 erfolgte Eheschließung ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden sei, nicht entgegen. Er bringt lediglich vor, die belangte Behörde habe § 27 Ehegesetz unberücksichtigt gelassen, wonach niemand sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen könne, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei. Wenn sich eine Behörde nicht ohne gerichtliche Entscheidung gemäß § 27 Ehegesetz auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen könne, so könne dieser Umstand auch im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht geltend gemacht werden.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers übersehen, daß die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht etwa davon ausgegangen ist, daß die Ehe des Beschwerdeführers nichtig sei, sondern ihre Entscheidung vielmehr auf die - unwidersprochen gebliebene - Annahme gestützt hat, die Eingehung der Ehe sei aus Motiven erfolgt, die die Nichtigerklärung der Ehe begründen und (schon) das Eingehen einer ehelichen Verbindung aus den erwähnten Gründen die Annahme rechtfertigen würde, der Aufenthalt eines eine Ehe aus derartigen Motiven eingehenden Fremden gefährde die öffentliche Ordnung i.S. des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG. Damit aber steht die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671, und die dort zitierte Vorjud.). Dem steht auch die Bestimmung des § 27 Ehegesetz nicht entgegen, weil die belangte Behörde ungeachtet dieser Bestimmung berechtigt war, die Frage des Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbständig zu beurteilen.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen gegenüber seinen Privatinteressen überwiegen, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191907.X00Im RIS seit
02.05.2001