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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Verwendung einer falschen Identität nahezu während des gesamten Aufenthaltes in Österreich kann bei der Prognoseentscheidung - neben anderen maßgeblichen Umständen - eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/22/0043). Zur mit § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 - inhaltlich vergleichbaren - Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 (die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte öffentliche Interessen gefährdet) hat der VwGH ausgesprochen, dass die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität dieses Erteilungshindernis verwirklicht (vgl. VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/01705; 30.4.2018, Ra 2017/01/0417). Eine lange Aufenthaltsdauer wird durch falsche Identitätsangaben relativiert (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2019/21/0400).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220158.L06Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022