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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0231 E 3. September 2021 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann ebenso ein - Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegendes - Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220158.L04Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022