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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §4 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/08/0099 E 13. November 2013 RS 1Stammrechtssatz
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, mwN). Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0318, mwN).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080029.L02Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022