TE Vwgh Beschluss 2022/10/18 Ra 2022/07/0195

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §73
VwGG §30 Abs2
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Ines Schneeberger in 2700 Wiener Neustadt, Brodtischgasse 28, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. August 2022, Zl. LVwG-AV-211/001-2022, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die revisionswerbende Partei - im Beschwerdeweg - unter anderem gemäß § 73 AWG 2002 verpflichtet, auf näher angeführten Grundstücken lagernde Abfälle entsorgen zu lassen und entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt. In diesem Sinn erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/07/0027, mwN).

5        Die revisionswebende Partei führt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismäßigen Nachteil ins Treffen, dass sie insbesondere auch Brennholz zu entsorgen hätte und dieses bei Stattgebung ihrer außerordentlichen Revision nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufgrund der gestiegenen Holzpreise wiederbeschaffen könnte. Selbst im Obsiegensfall wäre ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sohin der Rechtsschutz gänzlich vereitelt.

6        Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei zwar Nachteile auf, die sie aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses treffen. Sie unterlässt aber die gebotene Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig träfen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war (VwGH 13.10.2022, Ra 2022/07/0164, mwN).

7        Auf die Frage nach dem allfälligen Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen kommt es daher nicht an.

Wien, am 18. Oktober 2022

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070195.L00

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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