TE Vwgh Beschluss 2022/10/18 Ra 2021/02/0024

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WettenG Wr 2016 §2 Z1
WettenG Wr 2016 §2 Z3
WettenG Wr 2016 §24 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des T in W, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Oktober 2020, VGW-002/085/7169/2020, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes und Angelegenheiten nach dem Wiener Wettengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Mai 2020 wurde der Revisionswerber folgender Übertretung des Wiener Wettengesetzes schuldig erkannt:

„Sie [...] haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der [V-GmbH] und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass diese am 16.10.2019 um 16:25 Uhr, in der Betriebsstätte [...], in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin in Form der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, [...], an die Buchmacherin [V-GmbH] gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes im Wege von zwei betriebsbereiten Wettannahmeterminals [...] fortgesetzt ausgeübt hat, und dabei insofern gegen § 3 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idgF, wonach die Tätigkeit als Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden darf, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird, sowie gegen § 10 Abs. 1 Z 11 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idgF, wonach im Falle, dass eine Bewilligung als Vermittlerin oder Vermittler beantragt wird, die Angabe von Namen und Anschrift der Person, an die Wettkunden und Wettkunden vermittelt werden sollen, sowie ein Nachweis über die Bewilligung dieser Person zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer in der Betriebsstätte nach diesem Gesetz vorhanden sein muss, verstoßen [...], indem vor und während der Kontrolle ab 16:00 Uhr festgestellt wurde, dass die [V-GmbH] zwar als WettkundInnenvermittlerin über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz für die Betriebsstätte [...] verfügte, jedoch die Buchmacherin [V-GmbH] über keine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in Form des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in der Betriebsstätte [...] nach diesem Gesetz verfügte.“

Der Revisionswerber habe dadurch § 3 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe von € 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde - soweit vom Anfechtungsumfang der vorliegenden Revision erfasst - der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge gegeben und Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Wortfolge „wonach die Tätigkeit als Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden darf, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird“ die Wortfolge „und eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt“ beigefügt werde und die Wortfolge „sowie gegen § 10 Abs. 1 Z 11 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idgF, wonach im Falle, dass eine Bewilligung als Vermittlerin oder Vermittler beantragt wird, die Angabe von Namen und Anschrift der Person, an die Wettkunden und Wettkunden vermittelt werden sollen, sowie ein Nachweis über die Bewilligung dieser Person zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer in der Betriebsstätte nach diesem Gesetz vorhanden sein muss,“ zu entfallen habe und die Strafnorm des § 3 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 40/2018 sowie die Strafsanktionsnorm des § 24 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2019 zu zitieren sei. Weiters wurde dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, für den die V-GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte, und die Revision für nicht zulässig erklärt.

3        Das Verwaltungsgericht stellte fest, bei einer Kontrolle des Magistrats der Stadt Wien seien zwei Wettannahmeautomaten vorgefunden worden, mit welchen die V-GmbH gewerbsmäßig Wettkundinnen und Wettkunden zum Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an sich selbst als Buchmacherin vermittelt habe. Die V-GmbH verfüge über eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) vom 26. Februar 2014 zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen für die gegenständliche Betriebsstätte. Eine Buchmacherbewilligung für den gegenständlichen Standort liege nicht vor.

4        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass es auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Erfordernis gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Wettengesetz, wonach die Bewilligung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler nur erteilt werden dürfe, wenn die Vermittlung an eine Wettunternehmerin oder einen Wettunternehmer mit aufrechter Bewilligung für diese Tätigkeit in der jeweiligen Betriebsstätte erfolge, nur in Verfahren zur Stellung eines (neuen) Antrages auf Erteilung einer Bewilligung für die Vermittlung von Wettkunden zur Anwendung komme, im vorliegenden Fall nicht ankomme. Die V-GmbH habe nämlich Wettkundinnen und Wettkunden an sich selbst vermittelt, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht zulässig sei. Sie sei daher als Buchmacherin in dem in Rede stehenden Lokal tätig gewesen, indem sie direkt - ohne Dazwischentreten einer als Vermittler fungierenden dritten Person - im Wege des am Standort aufgestellten Wettautomaten die Vertragserklärungen der Kunden betreffend die jeweiligen bereitgestellten Wettanbote entgegengenommen habe, weshalb sie eine entsprechende Bewilligung benötigt hätte. Das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher in objektiver Hinsicht und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

5        Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Verwaltungsgericht - wie bereits die belangte Behörde - die einschlägigen Vormerkungen sowie die Schwere der Tat als erschwerend und die zeitnah auf die Überprüfung erfolgte Einstellung des Betriebs in sämtlichen Standorten der Gesellschaft als strafmildernd.

6        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs moniert, weil dem Revisionswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden vorgeworfen werde, während durch das Verwaltungsgericht der Spruch dahingehend ergänzt worden sei, dass eine Verwaltungsübertretung auch derjenige begehe, der die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung gemäß § 3 Wiener Wettengesetz ausübe.

12       Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 12.5.2022, Ra 2020/02/0258, mwN).

13       Entgegen dem Vorbringen in der Revision wurde dem Revisionswerber jedoch bereits im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. Mai 2020 vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass die V-GmbH zwar über eine Bewilligung für die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden verfüge, jedoch über keine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in Form des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, sohin der Tätigkeit einer Buchmacherin gemäß § 2 Z 1 Wiener Wettengesetz, verfüge, womit er gegen § 3 Wiener Wettengesetz verstoßen habe. Durch das Verwaltungsgericht wurde der Spruch lediglich dahingehend präzisiert, als der Wortlaut der bereits im behördlichen Straferkenntnis genannten Strafnorm (§ 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall Wiener Wettengesetz) in die Tatumschreibung aufgenommen wurde. Darin liegt aber jedenfalls kein unzulässiger Austausch der Tat im Sinne der hg. Rechtsprechung.

14       Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Vermittlung von Wetten an sich selbst nicht möglich sei, sei seit dem Inkrafttreten der Novelle zum Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 40/2018, nicht mehr anwendbar, wird die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht begründet.

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt, auch nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 40/2018, ausgesprochen, dass der Begriff „Vermitteln“ bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0092, mwN), und dass eine Vermittlung von Wettkunden an sich selbst als Buchmacherin dabei ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0227 und 0228; 24.6.2019, Ra 2018/02/0049, jeweils mwN).

16       Dass diese Rechtsprechung auf Sachverhalte nach der Novelle LGBl. für Wien Nr. 40/2018 nicht mehr zur Anwendung kommen sollte, ist daher nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht nachvollziehbar begründet.

17       Soweit sich der Revisionswerber schließlich gegen die Strafhöhe wendet, ist festzuhalten, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2020/02/0145, mwN).

18       Eine Ermessensüberschreitung wird jedoch angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung mit dem bloß pauschalen Vorbringen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung, die verhängte Geldstrafe sei nicht nachvollziehbar und nicht schuldangemessen, nicht aufgezeigt.

19       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

20       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020024.L00

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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