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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs3Rechtssatz
Das VwG hat die Zurückweisung des Antrags des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützt, sondern es hat das Kriterium des Nichtvorliegens eines geänderten Sachverhaltes (der eine neue Abwägung gemäß Art. 8 MRK erforderlich macht) für die Bejahung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 auch im Fall einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zu ergehen hat, herangezogen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einer derart gebotenen Interessenabwägung dann absehen zu können, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich aber weder in § 9 BFA-VG 2014 noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400). Ausgehend davon erweist sich die Begründung des VwG hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als ungenügend.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220228.L02Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022