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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der Fremde hat im verfahren betreffend Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung den Heilungsantrag auch auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 gestützt. Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes hätte das VwG eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 vornehmen müssen (vgl. dazu, dass die nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 - gleichermaßen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gebotene Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmen ist, VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261; 26.1.2017, Ra 2016/21/0168f). Das VwG hat auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keine Interessenabwägung vorgenommen. Vielmehr hat es lediglich geprüft, ob seit Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (was nicht mit einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 gleichzusetzen ist). Im Hinblick auf die somit zu Unrecht unterbliebene Interessenabwägung kann dahingestellt bleiben, ob das VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 zutreffender Weise verneint hat (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Die - auf einer falschen Rechtsansicht beruhende - Begründung des VwG für die Abweisung des Antrags des Fremden nach § 4 Abs. 1 AsylGDV 2005 erweist sich als unzureichend. Somit konnten aber auch die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie die daran anknüpfende Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) keinen Bestand haben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220228.L01Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022