TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/11/0273

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §71 Abs1;
VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 1995, Zl. 199.698/1-IV/10/95, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich: Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes idF BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 1995 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG die Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 21. Juni 1995, B 970/95, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der über sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine Zivildiensterklärung vom 16. Jänner 1995 erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG (sie endete mit Ablauf des 11. April 1994) eingebracht wurde. Aus der Versäumung dieser Frist ergibt sich aber bereits, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.

Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Sache nach unverschuldete Unkenntnis und damit mangelndes Verschulden an der Versäumung dieser Frist geltend gemacht wird, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dieser Bescheid zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände für die Verspätung maßgebend waren und ob den Beschwerdeführer daran ein Verschulden trifft, brauchte die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen; dies könnte - allenfalls - in einem Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein. Da es somit der vom Beschwerdeführer insoweit vermißten Feststellungen und Erörterungen im angefochtenen Bescheid nicht bedurfte, liegt die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken "gegen die Verfassungsmäßigkeit der einfachgesetzlichen Rechtslage" geht ins Leere, weil die vom Beschwerdeführer bekämpften Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 76a Abs. 1 und 2 Z. 1 ZDG, durch die die Zivildiensterklärung befristet wurde, im Verfassungsrang stehen. Eine durch diese Bestimmungen bewirkte Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den mit Schriftsatz vom 25. August 1995 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110273.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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