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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Mai 2022, Zl. LVwG-800469/7/MS, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Beschwerdeverfahren) über den Revisionswerber wegen Übertretung der GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden).
2 Die vorliegende außerordentliche Revision ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
3 Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. etwa VwGH 18.6.2015, Ra 2015/04/0042, mwN).
4 Solche besonderen Umstände werden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Der Revisionswerber führt in seinem Antrag lediglich aus, dass mit der Verpflichtung der auferlegten Strafe (in der Höhe von EUR 150,--) für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben seien.
5 Der Revisionswerber hat damit dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.
6 Hinzu kommt, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 3 VStG verwiesen.
Wien, am 20. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040100.L00Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022