TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/19/1816

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1995, Zl. 113.931/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe am 16. März 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen, welche mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 22. April 1994 für nichtig erklärt worden sei; die Ehe sei in der Absicht geschlossen worden, dem Beschwerdeführer die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen zu erleichtern. Darin liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz, die gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß der Beschwerdeführer eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um ihm die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen, sowie daß diese Ehe vom Bezirksgericht Fünfhaus am 22. April 1994 für nichtig erklärt worden sei. Ein derartiges Verhalten bildet eine Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften. Es wird daher vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung qualifiziert (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438 und Zl. 95/18/0757, sowie vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0855, je mit weiteren Nachweisen). Die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Bei der Nichtigerklärung der Ehe durch das Gericht handelt es sich um die Entscheidung einer Vorfrage, an welche die Behörde gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1432, ua).

Der von der belangten Behörde unbestritten festgestellte Sachverhalt reicht insoweit zur rechtlichen Beurteilung aus; welche Sachverhaltselemente noch hätten festgestellt werden müssen, läßt sich den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht entnehmen. Gegen die von der belangten Behörde getroffene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191816.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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