RS Vwgh 2022/10/20 Ra 2022/02/0179

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §39 Abs3 idF 2017/I/061
TierschutzG 2005 §40 Abs1 idF 2017/I/061
VStG §17
VStG §17 Abs3
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Dass es sich bei dem Verfall gemäß § 39 Abs. 3 TierschutzG 2005 sowie § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sondern diesem jedenfalls auch Strafcharakter zukommt, ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf § 17 VStG, zumal § 17 VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs. 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf § 17 VStG folgt somit, dass ein Verfallsausspruch nach § 39 Abs. 3 bzw. § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 (auch) als Strafe zu qualifizieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020179.L03

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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