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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TierschutzG 2005 §39 Abs3 idF 2017/I/061Rechtssatz
Dass es sich bei dem Verfall gemäß § 39 Abs. 3 TierschutzG 2005 sowie § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sondern diesem jedenfalls auch Strafcharakter zukommt, ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf § 17 VStG, zumal § 17 VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs. 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf § 17 VStG folgt somit, dass ein Verfallsausspruch nach § 39 Abs. 3 bzw. § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 (auch) als Strafe zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020179.L03Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022