RS Vwgh 2022/10/20 Ra 2022/02/0179

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Rechtssatz

Ist der Verfall in einer Verwaltungsvorschrift entsprechend § 17 VStG als Strafe vorgesehen, dann sind vom Begriff "Verwaltungsstrafsachen" auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung iSd. § 39 VStG erfasst (vgl. VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Auch das Verfahren betreffend einen Antrag auf Rückgabe von für verfallen erklärter Tiere ist als Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung und somit als Verwaltungsstrafsache zu betrachten, wenn der Verfallsausspruch Strafcharakter hatte (vgl. VwGH 28.4.1993, 93/02/0028; VwGH 25.3.1992, 92/03/0006, wonach der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" selbst den objektiven Verfall nach § 17 Abs. 3 VStG umfasst).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020179.L01

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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