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20/02 Familienrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1995, Zl. 101.938/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem gemäß § 73 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Februar 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage am 21. März 1992 nach Deutschland und von dort Mitte April 1992 nach Österreich gereist. Er sei im Besitz eines deutschen Sichtvermerkes gewesen, der ihn zum Aufenthalt in Österreich als Tourist für drei Monate berechtigt habe. Seit Mitte Juli 1992 halte er sich ohne Sichtvermerk und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.
Weiters nahm die belangte Behörde als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe am 10. Juni 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen, welche mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. März 1993 für nichtig erklärt worden sei; die Ehe sei in der Absicht geschlossen worden, dem Beschwerdeführer fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu verschaffen. Beide Sachverhalte bildeten jeweils eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz, die gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrifen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde unbestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß zwischen einer Eheschließung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kein zwingender Zusammenhang bestehe, weil er zu einer Zeit in das Bundesgebiet eingereist sei, als nach "derart beruflich befähigten und geeigneten Personen" (ohne jedoch darzulegen, worin die Befähigung bestanden haben solle) am allgemeinen Arbeitsmarkt eine starke Nachfrage bestanden habe, weshalb ein Interesse bestanden habe, daß solche Personen eine Aufenthaltsbewilligung erhielten. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, daß er auch ohne Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Die belangte Behörde habe weder behauptet noch bewiesen, daß "der Beschwerdeführer n u r wegen der Eheschließung" eine Aufenthaltsbewilligung erteilt bekommen hätte.
Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem er unbestrittenermaßen nicht im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war. Es ist daher - auch im Hinblick auf das erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. März 1993 - keine Rechtswidrigkeit in der Ausführung der belangten Behörde zu erkennen, daß der Beschwerdeführer die Ehe deshalb geschlossen habe, um ihm "die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen". Es ist nicht ausschlaggebend, ob es dem Beschwerdeführer eventuell gelungen wäre, aufgrund anderer Umstände fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen zu erlangen, sondern bei der Beurteilung, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gesetzt wurde, ist darauf abzustellen, welche MOTIVE den Beschwerdeführer bewogen, die gegenständliche "Scheinehe" zu schließen. Die Motivation des Beschwerdeführers war auch auf die Erleichterung des Zuganges zu fremdenrechtlich bedeutsamen Berechtigungen gerichtet. Ein derartiges Verhalten bildet eine Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften. Es wird daher vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung qualifiziert (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438 und Zl. 95/18/0757, sowie vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0855, je mit weiteren Nachweisen). Die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz daher schon aus diesem Grunde nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Darüberhinaus hielt sich der Beschwerdeführer seit Mitte Juli 1992 rechtswidrig in Österreich auf. Dieser Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Vorschriften ist geeignet, die Qualifizierung seines gesamten Verhaltens als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu unterstreichen.
Der von der belangten Behörde unbestritten festgestellte Sachverhalt reicht insoweit zur rechtlichen Beurteilung aus; welche Sachverhaltselemente noch hätten festgestellt werden müssen, läßt sich den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht entnehmen.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190702.X00Im RIS seit
02.05.2001