RS Vwgh 2022/10/24 Ra 2022/02/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2022
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/02/0100 B 13. Juli 2022 RS 6

Stammrechtssatz

Der VwGH ist von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG abgegangen (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des VwGH nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020194.L06

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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