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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Werden neben dem sich aus einer Blutuntersuchung ergebenden Konsum von potentiell beeinträchtigenden Substanzen iSd. § 5 Abs. 1 StVO 1960 weitere mögliche Ursachen für die im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellte Fahruntüchtigkeit ausgeschlossen, so ist zu klären, ob dieser für sich genommen zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens geführt hat (vgl. VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247). Dies gilt auch dann, wenn die festgestellte Suchtgiftkonzentration im Blut des Probanden im niedrigen Bereich gelegen ist, zumal für eine unterschiedliche Behandlung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer Beeinträchtigung durch Alkohol kein Anlass besteht (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist im Hinblick auf den Konsum von Alkohol nun eben nicht nur bei Vorliegen bzw. Überschreitung der im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten Werte als erfüllt anzusehen, sondern zufolge des ersten Satzes auch - und zwar unabhängig von der Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (vgl. VwGH 6.9.2001, 98/03/0068).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020164.L03Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022