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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0098 B 14. Juni 2022 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei er auch geringfügig, reicht für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 aus. Ob die im toxikologischen Gutachten festgestellte THC-Konzentration im Blut auf den Konsum von CBD-Produkten oder Suchtmittel zurückzuführen ist, erweist sich letztlich als unerheblich, darauf kommt es mit Blick auf das vorliegende Testergebnis, welches die Menge von 0,50 ng/ml THC im Blut des Lenkers bestätigte, nämlich nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020164.L02Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022