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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0247 E 4. Juli 2022 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Mit der 19. StVONov wurde erstmals die Beeinträchtigung durch Suchtgift in § 5 Abs. 1 StVO 1960 ergänzt. Nach den Erläuterungen (1580 Blg NR XVIII. GP, 20) soll mit der Neufassung klargestellt werden, dass eine Person auch bei Nichterreichen des gesetzlichen Grenzwertes vom Alkohol beeinträchtigt sein kann, wenn die entsprechenden Alkoholisierungssymptome vorliegen (sog. ‚Minderalkoholisierung'). Des weiteren soll klargestellt werden, dass auch bei einer Beeinträchtigung durch Suchtgift die Inbetriebnahme oder das Lenken eines Fahrzeuges verboten ist. In der Folge wurde vom Gesetzgeber weder ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen sei (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), festgesetzt, noch eine Ausnahme für bestimmte Suchtgifte vorgenommen, bei denen keine Beeinträchtigung iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 anzunehmen ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020164.L01Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022