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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Landeshauptmanns von Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Juli 2022, VGW-151/V/053/14408/2021-12, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: S K, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 9. August 2021 wies die revisionswerbende Behörde den Antrag des Mitbeteiligten, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 20. Juli 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 41a Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab, weil die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Titels nicht vorlägen.
2 Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hob das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid vom 9. August 2021 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Behörde zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Der angefochtene Beschluss wurde der revisionswerbenden Behörde laut Zustellnachweis am 8. Juli 2022 zugestellt (vgl. auch die damit übereinstimmenden Angaben in der Amtsrevision). Demnach endete die sechswöchige Revisionsfrist am 19. August 2022.
4 Der vorliegende Revisionsschriftsatz vom 29. Juli 2022 wurde jedoch ausweislich der Aktenlage erst am 22. August 2022 (laut Vorlagebericht des Verwaltungsgerichts: „per Dienstpost“) beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Dass sich die revisionswerbende Behörde zur Übermittlung des Schriftsatzes eines Zustelldienstes im Sinn des § 2 Z 7 Zustellgesetz bedient hätte (vgl. § 33 Abs. 3 AVG; VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0137 bis 0139), ist anhand der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht ersichtlich.
5 Zu einem Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die revisionswerbende Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6 Da sich die Amtsrevision somit als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (siehe zu einem vergleichbaren Fall auch VwGH 21.4.2020, Ra 2020/03/0011).
Wien, am 31. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220140.L00Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022