Norm
JN §45Rechtssatz
Die Rechtsprechung, wonach Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar sind (RS0132654), ist auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG nicht anzuwenden. Es kommt daher hier nicht auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht im Zulassungsbereich an, weil § 528 ZPO für Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO bei Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses immer einen außerordentlichen Revisionsrekurs ermöglicht, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands.
Anmerkung
Gegenteilig zu RS0085574 ? seit der WGN 1997 insoweit teilobsolet.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134144Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022