RS OGH 2022/10/18 4Ob84/22i

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Rechtssatz

Die Rechtsprechung, wonach Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar sind (RS0132654), ist auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG nicht anzuwenden. Es kommt daher hier nicht auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht im Zulassungsbereich an, weil § 528 ZPO für Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO bei Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses immer einen außerordentlichen Revisionsrekurs ermöglicht, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0085574 ? seit der WGN 1997 insoweit teilobsolet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134144

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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