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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des LN, vertreten durch den Vater, beide in W, letzterer vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 104.747/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, nach § 4 Abs. 4 AufG sei eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 oder gemäß § 3 Abs. 3 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen, wie die Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, daß die Eltern des Beschwerdeführers "derzeit" über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Verwaltungsbehörden, die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers anläßlich der Antragstellung sowie die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs rügt, kann dies seiner Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil er es unterläßt, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel darzulegen.
Wenn der Beschwerdeführer meint, die Feststellung der belangten Behörde, wonach seine Eltern "derzeit" über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügten, sei unklar, ist ihm zu entgegnen, daß sich diese Feststellung offenkundig auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bezieht. Dieser nur so zu verstehenden Feststellung tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.
Insoweit der Beschwerdeführer Feststellungen über den Zweck seines Aufenthaltes vermißt, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung an den im Antrag angegebenen Aufenthaltszweck gebunden war (§ 6 Abs. 1 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995). In seinem Antrag hat der Beschwerdeführer als Aufenthaltszweck ausschließlich Familengemeinschaft mit seinen Eltern angegeben. Diese hatten jedoch - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde - nicht aufgrund einer Bewilligung oder sonst rechtmäßig ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die Erteilung einer Bewilligung zu dem - allein geltend gemachten - Zweck der Familiengemeinschaft mit diesen Personen war daher ausgeschlossen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190549.X00Im RIS seit
02.05.2001