TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/19/0585

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des K in Dhaka (Bangladesh), vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1995, Zl. 106.198/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Postweg bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht worden; aufgrund eigener Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, daß sich dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung "eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten" habe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung gemäß § 6 Abs. 2 AufG (in der anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) vor allem gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten. Insoweit ist ihm allerdings entgegenzuhalten, daß nicht nur der vorliegende Antrag in Wien gefertigt wurde und als einzigen Wohnsitz eine Anschrift in Wien anführt, sondern auch das Schreiben seines - ihn auch vor dem Gerichtshof vertretenden - Rechtsfreundes an die österreichische Botschaft in Preßburg dagegen spricht. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:

"Herr K ist in Österreich als selbständiger Zeitungskolporteur unterwegs, er hat ein genügendes Einkommen und verfügt über eine entsprechende Wohnung.

Herr K reiste dereinst mit einem legalen Sichtvermerk, ausgestellt in New Delhi, nach Österreich ein, hat es aber leider verabsäumt, diesen rechtzeitig zu verlängern."

Im Hinblick auf diese Angaben des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, warum die belangte Behörde nicht davon ausgehen durfte, daß sich dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diesbezüglich ist auch eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs nicht zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0540).

Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus durch einen Vertreter des Fremden bei gleichzeitigem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht dem Gesetz entspricht, kann nicht als rechtsirrtümlich angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0638).

Da sich die Beschwerde somit schon aus den dargelegten Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides und das damit im Zusammenhang stehende weitere Beschwerdevorbringen noch einzugehen gewesen wäre.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190585.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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