TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/21 LVwG-2022/29/1528-18, LVwG-2022/29/1529-18, LVwG-2022/29/1530-18, LVwG

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Veröffentlicht am 21.11.2022
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Entscheidungsdatum

21.11.2022

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §9
KommStG 1993 §11
  1. KommStG 1993 § 11 heute
  2. KommStG 1993 § 11 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. KommStG 1993 § 11 gültig von 26.03.2009 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. KommStG 1993 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. KommStG 1993 § 11 gültig von 31.12.2004 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. KommStG 1993 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  7. KommStG 1993 § 11 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. KommStG 1993 § 11 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. KommStG 1993 § 11 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des Vereins AA, vertreten durch die BB OG, Adresse 1, **** Z, gegen

1.  den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2013 (LVwG-2022/29/1528),

2.  den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2014 (LVwG-2022/29/1529),

3.  den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2015 (LVwG-2022/29/1530),

4.  den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2016 (LVwG-2022/29/1531),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2013 (LVwG-***), wird inosfern Folge gegeben, als die Kommunalsteuer für das Jahr 2013 festgesetzt wird wie folgt:

Jahr

BM (berichtigt)

(€)

KommSt (berichtigt) (€)

BM (erklärt)

(€)

KommSt (entrichtet) (€)

Guthaben

(€)

2013

3.864,19

115,92

94.242,78

2.827,28

2.711,36

2.       Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2014 (LVwG-***), wird inosfern Folge gegeben, als die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 festgesetzt wird wie folgt

Jahr

BM (berichtigt)

(€)

KommSt (berichtigt) (€)

BM (erklärt)

(€)

KommSt (entrichtet) (€)

Guthaben

(€)

2014

4.609,56

138,28

107.401,45

3.222,04

3.083,76

3.       Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2015 (LVwG-***), wird inosfern Folge gegeben, als die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 festgesetzt wird wie folgt:

Jahr

BM (berichtigt)

(€)

KommSt (berichtigt) (€)

BM (erklärt)

(€)

KommSt (entrichtet) (€)

Guthaben

(€)

2015

6.589,11

197,66

107.404,23

3.222,13

3.024,45

4.       Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2016 (LVwG-***), wird inosfern Folge gegeben, als die Kommunalsteuer für das Jahr 2016 festgesetzt wird wie folgt:

Jahr

BM (berichtigt)

(€)

KommSt (berichtigt) (€)

BM (erklärt)

(€)

KommSt (entrichtet) (€)

Guthaben

(€)

2016

12.085,35

362,55

109.810,67

3.294,32

2.931,76

         

5.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit E-Mail der damaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an die Abgabenbehörde vom 14.07.2017 wurde beantragt, die Verbuchung der Kommunalsteuern aus den Jahren 2012 bis 2016 entsprechend den bereits (nachträglich) eingereichten Kommunalsteuererklärungen festzusetzen wie folgt:

2012             250,76           10 % der Bruttolohnsumme von                 Euro               8.4242,78

2013             282,73           10 % der Bruttolohnsumme von                 Euro               94.242,78

2014             322,20           10 % der Bruttolohnsumme von                 Euro               107.401,45

2015             322,22           10 % der Bruttolohnsumme von                 Euro               107.404,23

2016             382,15           10 % der Bruttolohnsumme von                 Euro               109.810,70

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Dienstgeber ein gemeinnütziger Verein sei und der unternehmerische Teil an den Gehältern rund 10 % betrage. In den Jahren 2012 bis 2016 seien im Sinne der Verwaltungsökonomie 10 % abgeführt worden, weil es einmal mehr und einmal weniger gewesen sei. Beigelegt wurden die Einnahmenaufteilungen 2012 bis 2016.

Am 09.10.2018 scheiterte der Versuch der Beschwerdeführerin und der Abgabenbehörde, gemäß § 5 Abs 3 KommStG eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zu treffen.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 28.03.2022, Kommunalsteuerfestsetzung 2013, AbgabenNr ***, wurde die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2013 und die darauf entfallende Kommunalsteuer für die Z Betriebsstätte gem § 11 Abs 3 KommStG wie folgt festgesetzt:

                              Bemessunsgrundlage                                      Kommunalsteuer

erklärte BMG                Euro               94.242,78  ergibt                     Euro           2.827,28

- festgestellte BMG       Euro               82.933,65  ergibt                     Euro           2.488,01

Differenz                   Euro               11.309,13  ergibt (Guthaben)        Euro           339,27

Im Spruch ist weiters festgehalten, dass der vom Verein AA berichtigten Kommunalsteuererklärung, wonach lediglich 10 % der Bruttolöhne der Kommunalsteuer unterworfen werden, von der Abgabenbehörde nicht gefolgt werde und die Kommunalsteuer für das Jahr 2013 bereits zur Gänze entrichtet worden sei.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 28.03.2022, Kommunalsteuerfestsetzung 2014, AbgabenNr ***, wurde die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2014 und die darauf entfallende Kommunalsteuer für die Z Betriebsstätte gem § 11 Abs 3 KommStG wie folgt festgesetzt:

                              Bemessunsgrundlage                                      Kommunalsteuer

erklärte BMG                Euro               107.401,45 ergibt                     Euro           3.222,04

- festgestellte BMG       Euro               94.513,28  ergibt                     Euro           2.835,40

Differenz                   Euro               12.888,17  ergibt (Guthaben)        Euro           386,64

Im Spruch ist weiters festgehalten, dass der vom Verein AA berichtigten Kommunalsteuererklärung, wonach lediglich 10 % der Bruttolöhne der Kommunalsteuer unterworfen werden, von der Abgabenbehörde nicht gefolgt werde und die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 bereits zur Gänze entrichtet worden sei.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 28.03.2022, Kommunalsteuerfestsetzung 2015, AbgabenNr ***, wurde die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2015 und die darauf entfallende Kommunalsteuer für die Z Betriebsstätte gem § 11 Abs 3 KommStG wie folgt festgesetzt:

                              Bemessunsgrundlage                                      Kommunalsteuer

erklärte BMG                Euro               107.404,23 ergibt                     Euro           3.222,13

- festgestellte BMG       Euro               94.515,72  ergibt                     Euro           2.835,47

Differenz                   Euro               12.888,51  ergibt (Guthaben)        Euro           386,66

Im Spruch ist weiters festgehalten, dass der vom Verein AA berichtigten Kommunalsteuererklärung, wonach lediglich 10 % der Bruttolöhne der Kommunalsteuer unterworfen werden, von der Abgabenbehörde nicht gefolgt werde und die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 bereits zur Gänze entrichtet worden sei.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 28.03.2022, Kommunalsteuerfestsetzung 2016, AbgabenNr ***, wurde die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2014 und die darauf entfallende Kommunalsteuer für die Z Betriebsstätte gem § 11 Abs 3 KommStG wie folgt festgesetzt:

                              Bemessunsgrundlage                                      Kommunalsteuer

erklärte BMG                Euro               109.810,67 ergibt                     Euro           3.294,32

- festgestellte BMG       Euro               96.633,39  ergibt                     Euro           2.899,00

Differenz                   Euro               13.177,28  ergibt (Guthaben)        Euro           395,32

Im Spruch ist weiters festgehalten, dass der vom Verein AA berichtigten Kommunalsteuererklärung, wonach lediglich 10 % der Bruttolöhne der Kommunalsteuer unterworfen werden, von der Abgabenbehörde nicht gefolgt werde und die Kommunalsteuer für das Jahr 2016 bereits zur Gänze entrichtet worden sei.

Begründend wurde in sämtlichen Bescheiden zusammengefasst lediglich – ohne entsprechende Feststellungen zu treffen – ausgeführt, dass die Prüfung der vorgelegten Dokumente ergeben habe, dass ca 80 % der Einnahmen dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Eine Vereinbarung nach § 5 Abs 3 KommStG sei nicht zustande gekommen und handle es sich bei der Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunkfonds (NKRF) um unechte Subventionen, die in die Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage des Vereins mit einzubeziehen sei.

Gegen sämtliche Bescheide wurde durch die steuerrechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass Arbeitslöhne nur insoweit steuerpflichtig seien, als diese mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stünden. Grundlage seien daher primär die Arbeitszeiten, die für den unternehmerischen Bereich aufgewendet würden. Sofern die Feststellung der mit den unternehmerischen Tätigkeiten zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei, könnten die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen. Üblich sei die Aufteilung der unternehmerischen und nicht unternehmerischen Einnahmen. Dieser gebe meist ein gutes Abbild des Anteils der unternehmerischen im Verhältnis zu den nicht unternehmerischen Arbeitsleistungen anhand der Einnahmen.

Im Wesentlichen sei bei der Beurteilung der Einnahmen zu eruieren, ob ein tatsächlicher Leistungsaustausch stattgefunden habe oder nicht, sohin ob eine konkrete Gegenleistung der Einnahme gegenübersteht. Dies sei sowohl bei den Mitgliedsbeiträgen als auch bei Subventionen zu prüfen. Bei den Subventionen der CC GmbH sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen nichtkommerziellen Radio handle. Hier gäbe es keine Einflussnahme auf konkrete Sendungen. Genau dies sei nämlich das geförderte Ziel, ein (von Werbegeldern etc.) unabhängiges Radioprogramm zu ermöglichen. Sofern ein Verein Zuwendungen von einem öffentlichen Geldgeber erhalte, um zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen, dann sei dies kein konkreter Leistungsaustausch. Ein Verein sei nicht unternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringe und erst Subventionen ihn in die Lage versetzen würden, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen.

Zu den Förderungen der Stadt und des Landes werde seitens der Behörde lediglich lapidar angemerkt, dass „konkrete Projekte“ damit gefördert würden und die Subventionen daher unternehmerisch seien. Der Hintergrund, warum mehrere Förderungen vom selben Fördergeber erhalten werden, sei der, dass das Land Tirol und auch die Stadt Z, sowie alle anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes auch, mehrere Abteilungen hätten, die jeweils für ihren Bereich Fördergelder vergeben. Öffentliche Stellen würden gemeinnützige Tätigkeiten oftmals aus unterschiedlichen Budgettöpfen fördern. Ob eine Subvention also als Projekt- oder Basissubvention bezeichnet werde, könne daher nicht entscheidend sein für die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliege oder nicht.

Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der geförderten Tätigkeit, also die Unterstützung der Produktion von Radiosendungen zur Förderung der Meinungsvielfalt, um den eigentlichen Verwendungszweck des Vereins laut dessen Statuten handle. Es werde daher beantragt, den unternehmerischen Anteil der Lohnsumme, sowie die daraus resultierende Einkommensteuer, gemäß beilegen in folgender Höhe anzusetzen:

2013 mit € 48,95

2014 mit € 64,78

2015 mit € 76,95

2016 mit € 109,15

Es werde darauf verwiesen, dass die monatliche Bruttolohnsumme, außer in den Sonderzahlungsmonaten Juni und November fast immer unter dem Freibetrag gemäß § 9 KommStG zu liegen komme. Weiters wurde beantragt, die Beschwerden gem § 262 Abs 2 BAO direkt dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

In der Folge legte die Abgabenbehörde die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol direkt vor.

Den Beschwerden kommt Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Aktenzahlen *** und ***. Am 01.09.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher in Anwesenheit der Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin als Verein führt den Namen AA und hat ihren Sitz in **** Z, Adresse 2 (Vereinsregisterauszug vom 31.08.2022).

Gemäß Punkt II. der Vereinsstatuten der Beschwerdeführerin liegt der Vereinszweck der Beschwerdeführerin darin, dass der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, die Medienvielfalt und die Freiheit der Meinungsäußerung in Tirol fördert.

Gemäß Punkt III. der Vereinsstatuten soll der Vereinszweck durch folgende Mittel erreicht werden:

„a) Unterstützung und Organisation von konkreten Projekten freier, unabhängiger und demokratischer Berichterstattung in verschiedenen Medien.

b) Betrieb eines nichtkommerziellen Lokalradios in Tirol nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes und der darauf begründenden Frequenznutzungspläne.

c) Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Organisationen des In- und Auslandes, allenfalls Kooperation mit Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bzw. Förderung deren Gründung.

d) Förderung und Unterstützung einer offenen und demokratischen gesellschaftlichen Entwicklungen Österreich und der Europäischen Union.

e) Betrieb einer Website

f) beim Betrieb des nichtkommerziellen Radios ist der Verein folgenden Grundsätzen verpflichtet:

Charta der freien Radios Österreichs

I. Grundsätze des Verbandes Freier Radios Österreich

Freies Radio sind unabhängige, gemeinnützige, nicht-kommerzielle und auf kommunikativen Mehrwert ausgerichtete Organisationen, die einen allgemeinen und freien Zugang zu Sendeflächen für Rundfunkveranstaltungen bereitstellen, um die freie Meinungsäußerung zu fördern. Als dritte Säule der Rundfunklandschaft neben öffentlich-rechtlichen und kommerziell-privaten Rundfunkveranstalter_innen erweitern freie Radios die Meinungsvielfalt.

Offener Zugang / Public Access

Freie Radios geben allen Personen und Gruppen innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit zur unzensierten Meinungsäußerung und Informationsvermittlung. Vorrang haben dabei soziale, kulturelle und ethnische Minderheiten sowie Personen und Gruppen, die wegen ihrer gesellschaftlichen Marginalisierung oder sexistischen oder rassistischen Diskriminierung in den Medien kaum oder nicht zu Wort kommen.

Freie Radios stellen Trainings-, Produktions-und Verteilungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie bilden Plattformen lokaler und (über-)regionale Musik-, Kunst- und Kulturproduktion für gesellschaftspolitische Initiativen und für gesellschaftlich oder medial marginaler Communities. Sie laden ihre Hörer_innen zur aktiven Beteiligung ein, spiegeln die gesellschaftliche, kulturelle und sprachliche Vielfalt ihrer Ausstrahlungsgebiete wider und fördern den interkulturellen Dialog.

Gemeinnützigkeit / Nichtkommerzialität

Freie Radios sind kein Privateigentum einer/s Einzelnen, sondern sind gemeinsam von ihren NutzerInnen getragene Organisationsformen, die vor allem dem Prinzip der Gemeinnützigkeit unterliegen. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt das Prinzip eines werbefreien Radios ohne kommerzielle Produktwerbung. Um die Existenz und Unabhängigkeit gewährleisten zu können, braucht es eine Diversifizierung der Einnahmequellen. Die Finanzierung erfolgt durch Eigenleistungen wie Projekte oder Kooperationen, öffentliche Förderungen, Mitgliedsbeiträge und Spenden oder auch Sponsoring.

Transparenz / Organisation

In freien Radios sind die Organisation und die Auswahlkriterien für Sendeinhalte durchschaubar und nachprüfbar zu halten. Die Träger_innen Freier Radios handhaben ihr Management, ihre Programmgestaltung und ihre Beschäftigungspraxis so, dass sie jede Form der Diskriminierung ausschließt; sie sind gegenüber allen Unterstützer_innen, dem Personal und den ehrenamtlichen MitarbeiterInnen offen und verantwortlich. Sie fördern die Mitwirkung von Migrant_innen und Frauen in allen Bereichen.

Lokalbezug / Regionale Entwicklung

Freie Radios verstehen sich als Kommunikationsmittel im lokalen und regionalen Raum und unterstützen die regionale Entwicklung. Damit fungieren freie Radios auch als fördernde Plattformen für regionalbezogene Kunst- und Kulturschaffende, in denen es für KünstlerInnen Auftritts- und Verbreitungsmöglichkeiten gibt. Darüber hinaus findet eine Auseinandersetzung mit überregionalen und internationalen Themen statt. Freie Radios arbeiten aktiv zusammen, zB durch Programmaustausch oder die gemeinschaftliche Realisierung von medialen, kulturellen, künstlerischen oder gesellschaftspolitischen Projekten.

Unabhängigkeit

Freie Radios sind im Besitz, in der Organisationsform, in der Herausgabe und in der Programmgestaltung unabhängig von staatlichen, kommerziellen und religiösen Institutionen und politischen Parteien.

Anspruch

Freie Radios fördern eine selbstbestimmte, solidarische und emanzipatorische Gesellschaft. Sie wenden sich gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder sexuellen Orientierung, Herkunft, Abstammung, Hautfarbe oder Ethnie, religiöser oder politischer Anschauung, aufgrund körperlicher oder geistiger Fähigkeiten, sozialer Herkunft, Sprache oder Alter. Sie treten für freie Meinungsäußerung, Meinungsvielfalt, Gleichberechtigung, Menschenwürde und Demokratie ein.“ (Vereinsstatuten vom 03.10.2011).

Der Beschwerdeführerin wurde ab 17.11.2011 für die Dauer von 10 Jahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „***“ erteilt, wobei die Übertragungskapazität das Gebiet Z und Teile von Z versorgt (Bescheid Kommunikationsbehörde Austria vom 19.07.2011, ***).

Die Beschwerdeführerin ist steuerbegünstigt iSd §§ 34 ff BAO (Bestätigung Finanzamt Z vom 15.11.2021). Während den Sendungen wurden keine Werbungen geschalten.

Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr

2013 acht Dienstnehmer, wobei die Summe der Arbeitslöhne                          Euro             94.242,78

2014 sieben Dienstnehmer, wobei die Summe der Arbeitslöhne                       Euro             107.401,45

2015 neun Dienstnehmer, wobei die Summe der Arbeitslöhne                          Euro             107.404,23

2016 elf Dienstnehmer, wobei die Summe der Arbeitslöhne                           Euro             109.810,70

betrug (Jahreslohnkonten 2013 bis 2016).

Die Monatslohnsummen der Jahre 2013 bis 2016 stellten sich dar wie folgt (€):

 

2013

2014

2015

2016

Jänner

6.351,78

6.986,80

8.612,60

6.452,14

Februar

5.538,40

8.116,69

8.000,00

7.408,44

März

6.380,00

6.700,00

8.197,26

5.815,00

April

6.676,55

6.700,00

7.600,00

6.595,00

Mai

6.766,80

6.700,00

7.600,00

7.615,00

Juni

13.104,79

13.400,00

15.180,27

13.292,30

Juli

6.766,80

7.200,00

7.600,00

7.615,00

August

6.766,80

7.200,00

7.600,00

9.045,00

September

7.137,99

7.200,00

7.600,00

9.045,00

Oktober

7.394,97

7.447,00

8.798,36

9.253,64

November

13.228,95

19.675,48

13.637,65

16.695,87

Dezember

8.128,95

10.075,48

6.978,09

10.978,31

gesamt

94.242,78

107.401,45

107.404,23

109.810,70

Für die Jahre 2013 bis 2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin auf Basis 100 % der Gesamtarbeitslöhne die Kommunalsteuer (3 % der Gesamtarbeitslöhne) an die Abgabenbehörde entrichtet wie folgt:

2013          Euro           2.827,28

2014          Euro           3.222,04

2015          Euro           3.222,13

2016          Euro           3.294,32

Die dazugehörigen Kommunalsteuererklärungen wurden fristgerecht im jeweiligen Folgejahr abgegeben (Ausdrucke Kommunalsteuererklärungen 2013 bis 2016).

Am 21.09.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 und 2014 erneut eine Kommunalsteuererklärung an die Abgabenbehörde, wobei die Kommunalsteuer für das Jahr 2013 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von Euro 9.424,27 mit Euro 282,74 und für das Jahr 2014 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von Euro 10.740,14 mit Euro 322,20 (sohin mit jeweils 10 % der Gesamtarbeitslöhne) angeführt ist.

Am 29.03.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin – nachdem am 22.03.2016 die Kommunalsteuererklärung auf Basis 100 % der Gesamtarbeitslöhne 2015 abgegeben wurde, für das Jahr 2015 erneut eine Kommunalsteuererklärung an die Abgabenbehörde, wobei die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von Euro 10.740,42 mit Euro 322,22 angeführt ist.

Die Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2016 (im März 2017) erfolgte auf Basis 10 % der Arbeitslöhne, sohin auf Basis der Bemessungsgrundlage von Euro 10.740,42, woraus sich der Kommunalsteuerbetrag von Euro 322,22 errechnet (Ausdrucke „berichtigte“ Kommunalsteuererklärungen).

Mit Schreiben vom 14.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerrechtliche Vertretung die Kommunalsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 entsprechend den eingereichten Kommunalsteuerklärungen mit lediglich 10 % (für die Jahre 2012 bis 2015) und mit 11,6 % für das Jahr 2016 der Jahreslohnsummen der Arbeitslöhne zu verbuchen (E-Mail vom 14.03.2017).

Die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin sind vorrangig für die Organisation und technische Abwicklung des Sendebetriebes zuständig, so zum Beispiel, dass Sendungen (Ablauf) programmiert werden; weiters fungierten sie als Ansprechpartner (Sendungsverantwortliche) für die Radiomacher und organisierten Schulungen. Die Sendungsverantwortlichen waren zuständig für die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsstatuten und ordnungsgemäßen Abläufe der Sendungen und wurden von Radiomachern kontaktiert, wenn sie zB Sendungen nicht durchführen konnten oder Fragen bestanden. Der überwiegende Teil der Aufgaben der Angestellten der Beschwerdeführerin lag sohin in der Organisation des Ablaufes zur Durchführung der Radiosendungen. Die Sendungsverantwortlichen waren Vereinsmitglieder, wohingegen das Radioprogramm oder Inhalt der Sendung selbst, von jeder Person (Radiomacher), welche sich dafür interessiert, gestaltet werden konnte.

Auch wurden von der Beschwerdeführerin Schulungen organisiert, sowohl für die Sendungsverantwortlichen als auch Dritte, weiters wurden Seminare angeboten, welche für und durch Dritte organisiert und abgehalten wurden (zB an Schulen).

Der (in den verfahrensrelevanten Jahren tätige) Geschäftsführer DD war (ua) für die Akquisition von Finanzmitteln zuständig, um das Budget für den Sendebetrieb zu lukrieren. Die Arbeitnehmer waren aber auch mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben befasst.

Finanziell war die Beschwerdeführerin zur Verwirklichung des Vereinszweckes auf Subventionen/Förderungen durch Dritte angewiesen.

In den Jahren 2013 bis 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Subventionen/Förderungen von der CC GmbH, dem Land Tirol, der Stadt Z und diversen Gemeinden.

Die Förderungen wurden über entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen für alle verfahrensgegenständlichen Jahre gleich – gewährt.

Mit dem Antrag auf Gewährung der Förderung musste seitens der Beschwerdeführerin dargelegt werden, für welches Projekt die Förderung begehrt wird und dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage ist, aufgrund ihrer personellen Kapazitäten und technischen Möglichkeiten die Förderungen zweckentsprechend zu verwenden.

So wurden zB gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuerkennung der Förderung Sendelisten des vorangegangenen Jahres beigelegt, aus welchen ersichtlich war, welche Sendereiehen durchgeführt wurden, sowie die Anzahl und Namen der Dienstnehmer bekannt gegeben, um darzulegen, dass der Verein tatsächlich in der Lage ist, mit den Fördergeldern die Sendereihen u

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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