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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteausbildungsO 1974 §15 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Konvents der Barmherzigen Brüder als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 10. August 1995, Zl. 219.027/0-II/B/21/95, betreffend Anerkennung als Ausbildungsstätte zum Arzt für Allgemeinmedizin, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 6 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 (idF der Novellen BGBl. Nr. 461/1992 und Nr. 100/1994) einerseits die Interne Abteilung, die Chirurgische Abteilung sowie die Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des a.ö. Krankenhauses der beschwerdeführenden Partei in S als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin für die betreffenden Fächer und andererseits (iVm § 15 Abs. 2 Ärzte-Ausbildungsordnung) diese Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin für das Fach "Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten" anerkannt. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, daß mangels einer Abteilung oder Organisationseinheit auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. die praktische Ausbildung auf diesem Gebiet durch einen Facharzt als Konsiliararzt sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen der anerkannten Lehrpraxis des Konsiliararztes zu erfolgen habe.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der ausdrücklich nur der Ausspruch betreffend die Anerkennung als Ausbildungsstätte für das Fach "Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten" bekämpft wird, macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 sind Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin unter anderem Krankenanstalten, die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Nach dem zweiten Absatz ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu erteilen, wenn unter anderem gewährleistet ist, daß die Einrichtung für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen hat, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden (Z. 2). Nach dem dritten Absatz kann die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der in § 4 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechende eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
§ 15 Abs. 2 Ärzte-Ausbildungsordnung enthält eine mit dem ersten Satz des § 6 Abs. 3 Ärztegesetz 1984 übereinstimmende Regelung.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf "uneingeschränkte Anerkennung" ihres Krankenhauses als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verletzt. Ihrem Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die besagte Ausbildung sei nur eingeschränkt stattgegeben worden, da die Ausbildung im Fach "Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten" nicht zur Gänze in der Krankenanstalt, sondern auch in der anerkannten Lehrpraxis des Konsiliararztes für dieses Fach zu erfolgen habe. Die belangte Behörde habe dies mit dem Fehlen einer Abteilung oder Organisationseinheit für das genannte Fach im Krankenhaus der beschwerdeführenden Partei begründet. Diese Feststellung sei unrichtig. Tatsächlich verfüge das Krankenhaus über eine Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten mit zehn Betten und einen eigens angestellten Facharzt für dieses Fach. Die belangte Behörde habe entsprechende Ermittlungen unterlassen und der beschwerdeführenden Partei in dieser Frage kein Parteiengehör gewährt.
Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgendes:
Die beschwerdeführende Partei stellte mit Eingabe vom 13. Mai 1994 unter Bezugnahme auf die Ärztegesetznovelle 1992 und die seinerzeitige Anerkennung ihres Krankenhauses als Ausbildungsstätte für praktische Ärzte das Ersuchen, den "Status als Ausbildungsstätte für Allgemeinmediziner prolongieren" zu lassen, und zwar unter anderem für das Fach "Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten". Daraufhin erging an sie die Erledigung der belangten Behörde vom 27. Mai 1994. Darin wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, daß mangels eigener Abteilungen in ihrem Krankenhaus für drei näher bezeichnete Fachgebiete, darunter jenes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, der Leiter der Ausbildung in diesen Fächern gleichzeitig Inhaber einer Lehrpraxis sein müsse. Gleichzeitig wurden Formblätter für die Anerkennung der jeweiligen Ordinationen als Lehrpraxis übermittelt und die beschwerdeführende Partei ersucht, die Formblätter an die betreffenden Konsiliarärzte weiterzuleiten. Mit Eingabe vom 20. Dezember 1994 wiederholte die beschwerdeführende Partei ihr Anerkennungsbegehren und legte die verlangten Formblätter vor, darunter jenes mit dem Antrag des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. G. auf Anerkennung seiner Ordination als Lehrpraxis im Sinne des § 7 Ärztegesetz 1984. Die Feststellung betreffend das Nichtbestehen einer Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten im Krankenhaus der beschwerdeführenden Partei blieb im Verwaltungsverfahren unbestritten.
Daraus ergibt sich, daß zum einen der Vorwurf der Nichtgewährung von Parteiengehör in der gegenständlichen Frage unbegründet ist und zum anderen das Vorbringen, es gäbe im Krankenhaus der beschwerdeführenden Partei eine Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspricht. Davon abgesehen enthält die Beschwerde dazu kein konkretes Vorbringen (insbesondere durch Angabe der Daten des für die Errichtung und Führung einer Abteilung erforderlichen sanitätsrechtlichen Bewilligungsbescheides gemäß §§ 5, 13 und 17 Kärntner Krankenanstaltenordnung). Die in Rede stehende unsubstantiierte Behauptung vermag kein Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme, an der Krankenanstalt der beschwerdeführenden Partei werde eine solche Abteilung oder Organisationseinheit nicht geführt, hervorzurufen. Dazu kommt, daß auch die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme bietet, Dr. G. sei im Krankenhaus der beschwerdeführenden Partei als Leiter einer Abteilung oder Organisationseinheit und nicht als Konsiliararzt tätig. Im Gegenteil: Der Genannte spricht in seinem (von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten) Ansuchen um Anerkennung seiner Ordination als Lehrpraxis selbst davon, daß er im Krankenhaus der beschwerdeführenden Partei als "Konsiliarfacharzt" tätig sei. Auch in den Stellungnahmen der Ärztekammer für Kärnten und der Sanitätsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung wird er als Konsiliararzt bezeichnet.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110301.X00Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014