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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist des P in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995, Zl. 303.481/2-III/11/95, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. Oktober 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Juli 1995, mit dem - dem Beschwerdevorbringen zufolge - einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß zufolge § 63 Abs. 5 AVG Berufungen binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen seien. Da die Zustellung (des Bescheides des Landeshauptmannes) rechtswirksam am 19. Juli 1995 erfolgt sei und die Berufung des Beschwerdeführers erst am 4. August 1995 und daher verspätet eingebracht worden sei, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der erkennbar Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, der Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. Juli 1995 sei ihm rechtswirksam am 19. Juli 1995 zugestellt worden und seine seinerzeitige Berufung sei am 4. August 1995 erfolgt, nicht entgegen, sondern wendet sich ausschließlich gegen die von der Erstbehörde zur Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herangezogene Begründung.
Die Berufung des Beschwerdeführers erfolgte daher verspätet, weshalb sich die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde als rechtmäßig erweist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Nach § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Vorliegendenfalls war die versäumte Handlung (Erhebung der Berufung) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Juli 1995 bei diesem vorzunehmen, weshalb sich der an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag als unzulässig erweist. Er war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191629.X00Im RIS seit
20.11.2000