TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 96/19/0230

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1995, Zl. 117.082/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer am 7. November 1989 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 15. Dezember 1992 für nichtig erklärt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grunde liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330, mit weiteren Hinweisen). Für die Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen des eben dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist demnach die Frage, ob eine derartige nichtige Ehe vorliegt, als Vorfrage zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß mit dem von der belangten Behörde erwähnten Urteil die von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe aus den von der Behörde zutreffend wiedergegebenen Gründen für nichtig erklärt wurde. Damit war aber die belangte Behörde an die Beurteilung dieser Vorfrage durch das Gericht gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1664).

Ausgehend von diesen Überlegungen kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel vorliegen, legt er doch ausschließlich dar, daß die Behörde im Falle ihrer Vermeidung bei eigenständiger Prüfung dieser Vorfrage zu anderen Ergebnissen gelangt wäre.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sei im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Eingehens der Ehe herrschende liberalere Fremdengesetzgebung weniger gravierend, ist ihm zu entgegnen, daß die von der Judikatur (vgl. den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 1994, 8 Ob 577/93) nunmehr angenommene Nichtigkeit einer vorwiegend oder ausschließlich zum Zwecke der Erlangung fremdenrechtlich bedeutender Bewilligungen eingegangenen Ehe lediglich eine Nachvollziehung des ursprünglichen Normzwecks darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0359). Die - auch schon auf Basis der im Zeitpunkt der Eheschließung herrschenden Rechtslage - für die Nichtigkeitssanktion sprechenden Motive für das Eingehen der Ehe rechtfertigen die Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer "seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und der Kontakt zu seinem ehemaligen Heimatland völlig abgebrochen" sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Ergebnis der Interessensabwägung der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwögen, nicht entgegenzutreten (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190230.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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