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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §14 DSG, BGBl 565/1978, mit E v 01.12.93, G139-141/93. Da sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der angefochtenen Bescheide auf §14 DSG gegründet hatte, wurden die Beschwerdeführer durch diese Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, daß die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr vor dem Hintergrund der durch die Aufhebung bereinigten Rechtslage nicht zustand.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden daher aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B965/90, B70/91 und B446/92 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Datenschutzkommission anhängig, mit denen Beschwerden gemäß §14 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. 565/1978, teilweise bzw. zur Gänze abgewiesen wurden. Die beschwerdeführenden Parteien machen in ihren an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, zum Teil auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend.
Die Datenschutzkommission als belangte Behörde hat in ihren Gegenschriften jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Verfahren zu B965/90 ist die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien in einer Äußerung dem Beschwerdevorbringen in verschiedenen Punkten entgegengetreten.
Das im Verfahren zu B446/92 vom Verfassungsgerichtshof zur Abgabe einer Äußerung eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat eine ausführliche Äußerung abgegeben.
Die Beschwerdeführer haben jeweils auf die Gegenschrift und auf die im jeweiligen Beschwerdeverfahren erstattete sonstige Äußerung repliziert.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 2. Juli 1993 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §14 DSG zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1993, G139-141/93, hat der Verfassungsgerichtshof §14 DSG als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Da sich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der angefochtenen Bescheide auf §14 DSG gegründet hatte, wurden die Beschwerdeführer durch diese Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, daß die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr vor dem Hintergrund der durch die Aufhebung bereinigten Rechtslage nicht zustand (s. etwa VfGH 27.2.1992, B339/91; 24.6.1993, B634/91 ua. Zlen).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils
S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B965.1990Dokumentnummer
JFT_10068783_90B00965_00