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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der R in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1995, Zl. 104.553/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe über einen vom Fremdenpolizeilichen Büro Wien am 9. Dezember 1993 ausgestellten Sichtvermerk verfügt, der bis zum 30. Juni 1994 gültig gewesen sei; seither halte sich die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet auf. Da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) über keinerlei Sichtvermerk verfügt habe, sei der erforderliche Erstantrag gemäß § 6 Abs. 2 AufG vom Ausland aus zu stellen gewesen. Da dies jedoch - wie der Begründung weiters entnommen werden kann - nicht geschehen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Den Ausführungen zum Beschwerdepunkt in Verbindung mit denen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist zu entnehmen, daß sich die Beschwerdeführerin ausschließlich dadurch beschwert erachtet, daß die belangte Behörde es unterlassen habe festzustellen, daß die Beschwerdeführerin Bosnierin sei und auf sie die Verordnung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina (BGBl. Nr. 389/1995) anzuwenden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0539 mwN) liegt ein Eingriff in subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nur dann vor, wenn dessen Rechtstellung durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt ist, wobei seine Rechtstellung je nach dem, ob der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, verschieden sein muß.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (vgl. den bereits zitierten Beschluß vom 31. August 1995 mwN) beruht das dem in § 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, umschriebenen Personenkreis zustehende vorläufige Aufenthaltsrecht - ohne daß es eines rechtsgestaltenden Behördenaktes bedürfte - unmittelbar auf dieser Verordnung. Eine Beseitigung einer derartigen Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in Betracht. Daraus folgt aber, daß die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in dem ihr nach ihrem Beschwerdevorbringen zustehenden Recht nicht verletzt worden sein kann. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191829.X00Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009