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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 1995, Zl. 113.038/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei - unter anderem - vom Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 7 Fremdengesetz (FrG) aus, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 5 Abs.1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG liegt ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält. Die diesbezügliche maßgebliche Tasachenannahme der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unbestritten bleibt auch, daß der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag mit Bescheid vom 17. Jänner 1992 rechtskräftig abgewiesen wurde. Es ist daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0974). Entscheidend ist nur, daß sich der Sichtvermerkswerber in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zweiter Instanz nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies ist hier aber unbestritten der Fall.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Situation in seinem Heimatland verweist, erkennt er selbst, daß diese gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 54 FrG von Bedeutung sein kann, für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann, jedoch nicht entscheidungswesentlich ist.
Aus diesem Grunde ist auch auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht weiter einzugehen, da er in diesem Zusammenhang nur vorbringt, er hätte - bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers - auf die politische Situation in seinem Heimatland hingewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Auf den von der Behörde des weiteren herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191855.X00Im RIS seit
02.05.2001