Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde
1. des Dr. A und weiterer 11 Beschwerdeführer, alle in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Dezember 1992, Zl. A 17-K-9.105/1992-6, betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsänderungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: F & GesmbH, G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Am 27. März 1992 suchte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat Graz um die Bewilligung der Änderung der Widmung der Grundstücke Nr. n1/4, n2/3, zu einem Bauplatz an.
Die Zustimmung des Eigentümers des Widmungsgrundes zur Widmung war gegeben. Der Widmungsgrund liegt gemäß dem Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz im "Allgemeinen Wohngebiet" und hat ein Gesamtausmaß von 2.391 m2. Der beschwerdegegenständliche Grund befindet sich westlich der W-Straße in einem Gebiet mit gemischter Nutzung, charakterisiert durch Wohnhäuser und Gewerbebetriebe. Im Westen grenzt der Bauplatz an den Reinbacherweg und liegt im Einmündungsbereich zum M.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der an das Widmungsgrundstück angrenzenden Liegenschaft W-Straße 189. Die W-Straße wurde im Jahre 1975 zu einer Straße mit vierspuriger Fahrbahn ausgebaut. Es handelt sich in diesem Bereich um einen Teil der durch Graz führenden Brucker Bundesstraße. Durch die vorgesehene Abtretung von Grundstücksteilen an das öffentliche Gut verloren die Miteigentümer der Liegenschaft W-Straße 189 rund 10 Parkplätze. Weiters rückte die ausgebaute Fahrbahn an die Gebäudefront des Hauses Nr. 189 auf Gehsteigbreite (1,20 m) heran. Eine aus diesen Gründen am 2. Dezember 1975 abgehaltene Bürgerbesprechung führte zu einer mündlichen Zusage an die Miteigentümer, künftig entlang der W-Straße zum beschwerdegegenständlichen Widmungsgrund hin Parkmöglichkeiten zu schaffen bzw. bei der künftigen Landesplanung "großzügig" vorzugehen und somit einen Ausgleich zu schaffen. Die Zahlung einer Entschädigung war nicht vorgesehen.
Vom Baurechtsamt des Magistrates Graz wurde aufgrund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung für den 31. August 1992 ausgeschrieben, zu der sämtliche Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden.
In ihrem ursprünglichen Ansuchen um Widmungsbewilligung gab die mitbeteiligte Partei als Verwendungszweck an:
"Autoausstellungshalle mit Ersatzteillager, Waschplatz, KFZ-Werkstätte ohne Lackiererei und ohne Spenglerei". Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist zu entnehmen, daß "aus Zweckmäßigkeitsgründen anläßlich der Lokalaugenscheinsverhandlung ein neuer Widmungsrahmen erstellt wird und der Bewilligungswerber seinen Widmungsantrag dementsprechend abändert". Der der Verhandlung beigezogene Amtssachverständige stellte ua. fest, daß der geplante Bauplatz "einen trockenen und tragfähigen Boden aufweist und durch Rutschungen nicht gefährdet erscheint". Als zulässige Bebauungsdichte gab der Amtssachverständige einen Wert von "mindestens 0,1 und maximal 0,6 der Bauplatzfläche an". Die gleichen Werte nannte der Sachverständige für den Bebauungsgrad. Hinsichtlich des Verwendungszweckes stellte der Sachverständige fest, daß alle gemäß § 23 Abs. 5 lit. b ROG im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen möglich seien.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer Einwendungen, denen sich die Drittbis Neuntbeschwerdeführer anschlossen. Im wesentlichen richteten sich die Einwendungen dagegen, daß im Hinblick auf die durchschnittliche Bebauung westlich der W-Straße von einer höchstzulässigen Bebauungsdichte von 0,3 auszugehen sei und daß den Miteigentümern aufgrund der Bürgerbesprechung im Jahre 1975 ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Errichtung von Parkplätzen zustehe. Einwendungen hinsichtlich des Bebauungsgrades wurden nicht erhoben. Weiters wurde seitens der genannten Beschwerdeführer vorgebracht, daß sich "aus dem Ansuchen" bereits ergebe, daß der Rahmen des allgemeinen Wohngebietes überschritten sei. Dies sei aber in der Ladung nicht ausgewiesen, sodaß die Ladung zur Verhandlung nichtig sei. Die Errichtung eines Autoausstellungshauses gehe über den Rahmen der im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen hinaus. Darüber hinaus bestünde aufgrund des ca. 25%igen Gefälles des Widmungsgrundes die Gefahr einer Hangrutschung.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Oktober 1992 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung des LGBl. 42/1991, die Widmung der beschwerdegegenständlichen Grundstücke entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung geänderten Antrag bewilligt.
Gegen diesen Bescheid beriefen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, letzterer auch namens der Viert- bis Zwölftbeschwerdeführer. Die Berufungen beinhalteten jene Einwendungen, die von den Erst- bis Neuntbeschwerdeführern schon in der mündlichen Verhandlung erhoben worden waren. So richtete sich die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen die Abänderung des Verwendungszweckes von einem ursprünglich konkreten in einen abstrakten in der mündlichen Verhandlung sowie gegen die Zulässigkeit eines Autoausstellungshauses im allgemeinen Wohngebiet. Die Drittbeschwerdeführerin brachte in ihrer Berufung vor, daß ihr durch die Errichtung des Autohauses die schöne Aussicht verloren ginge und es daher unzulässig sei, das Autohaus zu errichten.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte im eigenen Namen und in Vertretung der Viert- bis Zwölftbeschwerdeführer zwei Ausfertigungen derselben Berufung ein, die zwar laut Rubrum für die "Miteigentumsgemeinschaft" des Hauses W-Straße 189 erhoben wurde, auf der aber auf dem zweiten Exemplar am Ende unter der Bezeichnung "Die Berufungswerber" sämtliche als Berufungswerber auftretenden Personen (datiert innerhalb der Berufungsfrist) unter leserlicher Beifügung des Namens unterschrieben, sodaß eine Feststellung, wer Berufungswerber war, möglich war. In dieser Berufung wurde vorgebracht, daß die Festlegung der zulässigen Bebauungsdichte mit maximal 0,6 unzulässig sei, das Ansuchen des Widmungswerbers einerseits und die Ladung zur Verhandlung an Ort und Stelle am 31. August 1992 andererseits nicht übereinstimme, ferner, daß es sich bei einem Autoausstellungshaus nicht um ein zulässiges Projekt im allgemeinen Wohngebiet nach § 25 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes handle und den Miteigentümern darüber hinaus auch der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Einräumung von Parkplätzen auf dem Widmungsgrund zustehe. In keiner der Berufungen wurde somit die Frage des Bebauungsgrades aufgegriffen.
Die Berufungsbehörde bestätigte in Erledigung der genannten Berufungen - in getrennten Spruchpunkten, jeweils bezogen auf die einzelnen Berufungen bzw. in einem eigenen Spruchpunkt für die als präkludiert behandelten Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer - den erstinstanzlichen Bescheid mit den im folgenden genannten Maßgaben. Der Berufung des Erstbeschwerdeführers wurde in dem Punkte teilweise stattgegeben, in dem er geltend machte, daß in bezug auf den Rampenbereich trotz Festsetzung einer abstrakten Widmungsbewilligung auf den ursprünglichen konkreten Widmungsantrag speziell Bedacht genommen worden sei. Die erstinstanzliche Bewilligung wurde insoferne abgeändert, als die im Bescheid enthaltene konkrete Bezugnahme auf den "Rampenbereich" durch eine generelle Umschreibung ("allfällige baubewilligungspflichtige Einfahrtsstraßen") ersetzt wurde. Im Ergebnis bedeutet dies, daß im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen zu diesen hin eine Ausnahme von den bauordnungsgemäßen Mindestabständen für den Fall festzusetzen ist, daß im Zusammenhang mit allfälligen Einfahrtsstraßen stehende, baubewilligungspflichtige Herstellungen Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sind.
Die Berufungen sämtlicher anderer Beschwerdeführer wurden zur Gänze abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 10. Dezember 1992 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. In der Beschwerde wurden die bereits auf Verwaltungsebene vorgebrachten Einwendungen als Rechtsverletzung geltend gemacht; lediglich die Einwendung bezüglich der Festsetzung der Bebauungsdichte wird im Hinblick auf § 3a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 43/1992 modifziert, jedoch der Sache nach aufrechterhalten und um Ausführungen zum Bebauungsgrad ergänzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes u.a. mit der Begründung, daß die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Festsetzung des Bebauungsgrades nicht dem Gesetz entspreche. Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzuhalten, daß weder von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden bzw. vertretenen Parteien, noch von den Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführern in ihrer Berufung Einwendungen hinsichtlich der Festsetzung des Bebauungsgrades erhoben wurden. Es sind somit sowohl die Erst- bis Neuntbeschwerdeführer (die in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hatten), als auch die Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer in der Frage der Festsetzung des Bebauungsgrades gemäß § 42 AVG präkludiert. Auf das diesbezügliche, erstmals in der Beschwerde vorgebrachte detaillierte Vorbringen hinsichtlich des Bebauungsgrades ist daher im Beschwerdefall nicht näher einzugehen.
2. Hinsichtlich der Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer ist zur Frage der Präklusion weiters anzumerken, daß im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob der belangten Behörde in der Frage der Präklusion gemäß § 42 AVG zuzustimmen ist oder nicht. Ginge man im Hinblick auf die unter Punkt 6. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Änderung von Bewilligungsanträgen und auf die damit gegebenenfalls verbundene (allenfalls teilweise) Beseitigung einer eingetretenen Präklusion von Nachbarn davon aus, daß die Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer tatsächlich berechtigt gewesen wären, nach der mündlichen Verhandlung (in ihrer Berufung) Einwendungen gegen das geänderte Projekt zu erheben, so wäre ihre Berufung nicht schon aus dem Grund der Präklusion abzuweisen gewesen, sondern hätte die belangte Behörde inhaltlich (im Sinne der Prüfung, ob der Bescheid im Bereich der Mitsprache der Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer rechtmäßig ist) auf die Berufung einzugehen gehabt. Allein darin, daß die belangte Behörde nicht in diesem Sinn inhaltlich auf die Berufung eingegangen ist, sondern die Abweisung auf die von ihr angenommene Präklusion gestützt hat, liegt jedoch noch keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer. Sofern - wie im folgenden zu zeigen ist - die Abweisung inhaltlich gesetzmäßig war, ist die Frage der Präklusion auch für den Ausgang des Verfahrens aufgrund der Beschwerde der Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch eine irrtümliche Annahme der Präklusion würde für sich allein noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die belangte Behörde - was im Beschwerdefall aufgrund der Behandlung der auch von den übrigen Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente der Fall ist - sich dessen ungeachtet der Sache nach die Rechtsfrage zutreffend beurteilt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0246). Es wird daher in der Folge das Beschwerdevorbringen aller Beschwerdeführer einheitlich untersucht.
3. Den Einwendungen der Beschwerdeführer, es bestünde massive Hangrutschungsgefahr, woraus sich ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Nichterrichtung des geplanten Autoausstellungshauses ergebe, ist folgendes entgegenzuhalten: Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (wobei gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsverletzung auch möglich sein muß). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hat zu erfolgen, wenn der Bescheid subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
Gemäß § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder einer Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sind im Widmungsverfahren die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen; diese sind in der genannten Bestimmung taxativ aufgezählt.
Eine Rechtsverletzung vor dem Verwaltungsgerichtshof kann der Nachbar im Sinne der Steiermärkischen Bauordnung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG daher nur hinsichtlich jener Vorschriften mit Erfolg geltend machen, die ihm ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1986, Zlen. 85/06/0224 und 86/06/0029, und vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0013).
Auch die den Parteien eingeräumten Verfahrensrechte reichen nicht weiter als die ihnen eingeräumten materiellen subjektiven Rechte (vgl. den hg. Beschluß vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0199 und das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0115).
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die belangte Behörde habe bei der Beantwortung der Frage, ob die zu bebauenden Grundstücke rutschungssicher seien, Verfahrensfehler begangen, vertreten sie damit den Standpunkt, § 1 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend die Lage und Beschaffenheit von Bauplätzen räume dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, daß nur Grundflächen, die nicht die Gefahr von Rutschungen in sich bergen, als Bauplatz gewidmet werden dürfen.
Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß dem Nachbarn aus § 1 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 keinerlei subjektiv-öffentliche Rechte erwachsen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1978, Zlen. 241/78 und 1080/78). Auf die Einhaltung des § 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 steht dem Nachbarn demnach kein Rechtsanspruch zu. Einwendungen der Nachbarn betreffend Rutschungsgefahr und geologische Verhältnisse auf zu widmenden Gründen sind daher zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1984, Zl. 81/06/0186, oder das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0108). Daher können die Beschwerdeführer durch allfällige Verfahrensmängel bei der Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich dieser Fragen nicht in einem Recht verletzt sein.
Unabhängig vom Bestehen eines diesbezüglichen Nachbarrechtes wird die Behörde in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren von Amts wegen festzustellen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Standsicherheit der beantragten baulichen Herstellungen - allenfalls auf Basis eines entsprechenden bodenmechanischen Gutachtens - gewährleistet ist. Die in einer Widmungsbewilligung gemäß § 3 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 vorzunehmenden Festlegungen bedeuten nur die Festlegung des Rahmens, innerhalb dessen konkrete Projekte auf dem Widmungsgrund baurechtlich zulässig sind, ohne daß damit bereits ein konkretes Projekt genehmigt würde. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, daß den Beschwerdeführern betreffend die Einwendungen einer möglichen Hangrutschung kein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern nicht rechtswidrig.
4. Zur Behauptung der Beschwerdeführer, ihnen stünde ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Parkplätze entlang der W-Straße zum Widmungsgrund hin zu, ist folgendes festzuhalten:
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschwerdeführer hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Parkplätze auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat.
Die Beschwerdeführer leiten ihren diesbezüglichen Anspruch aus Zusagen von Behördenvertretern in Bürgerversammlungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Straßenbauprojektes ab. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die entsprechenden Zusagen tatsächlich eine zivilrechtliche Bindung einer Gebietskörperschaft bewirkt haben oder ob sie allenfalls (rechtlich unverbindliche) Verwendungszusagen - von Politikern - darstellen; die Zusagen begründen jedenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Insbesondere enthält die Steiermärkische Bauordnung 1968 keine Bestimmung, aus der abzuleiten ist, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Widmungsänderungsbewilligung auf die mündliche Zusage von Bürgerbesprechungen hätte Rücksicht nehmen müssen. Über die Frage der Einräumung von Parkplätzen entlang der W-Straße war durch die belangte Behörde in Anwendung der Vorschriften der Steiermärkischen Bauordnung über die Widmungsänderungsbewilligung daher nicht abzusprechen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ist eine Widmungsbewilligung dann zu erteilen, wenn die im § 1 sowie die im Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorliegen. Aus diesem Grund konnte ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführer keinen Einfluß auf die Entscheidung der Baubehörde haben, wobei es für die Zulässigkeit der Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein zivilrechtlicher Anspruch besteht. Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruches haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
5. Im Widmungsansuchen wurde der Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten als "Autoausstellungshalle mit Ersatzteillager, Waschplatz und KFZ-Werkstätte ohne Lackiererei und ohne Spenglerei" angegeben.
Wenn nun die Beschwerdeführer einwenden, die Ladung zu der Bauverhandlung sei nichtig, weil keine Identität zwischen dem Ausschreibungs- und dem Verhandlungsgegenstand bestünde, und überdies der Antrag durch die mitbeteiligte Partei nicht geändert worden sei, so ist dazu folgendes zu sagen:
Kundmachungsgegenstand war das Ansuchen der mitbeteilgten Partei um die "Bewilligung der Widmung der Grundstücke Nr. n1/4, n2/3".
Anläßlich der mündlichen Bauverhandlung am 31. August 1992 an Ort und Stelle wurde durch den Bewilligungswerber der Antrag bezüglich des Verwendungszweckes - offenbar im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen zum zulässigen Verwendungszweck - geändert und demzufolge im Bescheid der Verwendungszweck mit den nach § 23 Abs. 5 lit. b ROG 1974 zulässigen Verwendungen festgelegt.
Daß eine Änderung des ursprünglich konkreten in einen abstrakten Verwendungszweck in der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, ist aus dem Protokoll (Verhandlungsschrift) ersichtlich. Dort heißt es: "Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird anläßlich der Lokalaugenscheinsverhandlung ein neuer Widmungsrahmen erstellt, der Bewilligungswerber ändert dementsprechend seinen Widmungsantrag ab".
Den Beschwerdeführern ist zuzubilligen, daß diese Art der Protokollierung ungenau ist und daraus nicht hervorgeht, auf welche Weise der Antrag abgeändert wurde. Es kann nur im Zusammenhalt der genannten Passage der Niederschrift und den protokollierten Ausführungen des Sachverständigen geschlossen werden, daß die Abänderung des Antrages im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen erfolgt sei (wiewohl sich dem Protokoll die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Verfahrenshandlungen nicht exakt entnehmen läßt). Die Beschwerdeführer zeigen sohin mit ihrem Vorbringen an sich einen Verfahrensmangel auf. Dieser ist im konkreten Fall allerdings nicht entscheidungswesentlich, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Verfahrensmangel liegt im Beschwerdefall darin, daß auch im Berufungsverfahren nicht weiter klargestellt wurde, welchen Inhalt der im Verfahren erster Instanz gestellte Antrag (in der geänderten Form) hatte. Insbesondere zeigt zum einen das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers und Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung bezüglich der "Nichtigkeit der Ladung", daß die Frage des Verwendungszweckes in der Verhandlung erörtert wurde. Es wurde zum anderen auf die Antragsänderung auch bereits in der Berufung des Erstbeschwerdeführers und in der vom Beschwerdevertreter für die übrigen Beschwerdeführer eingebrachten Berufung Bezug genommen (und dabei auch die Unklarheit der Protokollierung gerügt, ohne daß aber Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift erhoben worden wären oder in der Berufung die Unrichtigkeit des beurkundeten Faktums der Antragsänderung behauptet worden wäre). Die nunmehr in der Beschwerde enthaltene Behauptung, es habe keine Antragsänderung stattgefunden, findet somit in den Akten keine Deckung. Unklar blieb zwar aufgrund der Niederschrift zunächst der Inhalt der Änderung. Hinsichtlich dieses Mangels zeigen die Beschwerdeführer aber nicht auf, inwieweit die belangte Behörde, die offensichtlich von einem derartigen Inhalt des Antrages ausgegangen ist, daß die Festsetzung der Verwendung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b ROG 1974 beantragt worden sei, und dementsprechend diese Verwendung festgesetzt hat, die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt haben könnte. (Vgl. unten zur Bedeutung der Festlegung dieser Widmung, insbesondere für das Bauverfahren betreffend ein konkretes Projekt.) Eine allfällige Abweichung vom tatsächlich gestellten Antrag könnte im Beschwerdefall Rechte der mitbeteiligten Partei verletzen, im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der festgelegten Widmung aber nicht Rechte der Beschwerdeführer.
6. Was die grundsätzliche Zulässigkeit einer Antragsänderung anlangt, ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bezüglich einer sog. "Nichtigkeit der Verhandlungsausschreibung" zudem folgendes auszuführen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bezüglich des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen hat, ist eine Änderung des Projektes in der mündlichen Verhandlung an sich zulässig, soferne das Projekt auch nach der Änderung noch als dieselbe Sache anzusehen ist. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Änderung stellt sich die Frage der rechtlichen Auswirkungen einer derartigen Änderung. Es ist im Sinne der Rechtsprechung nicht davon auszugehen, daß jede - auch noch so geringfügige - Projektsänderung dem Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung neuer Einwendungen eröffnen würde, weil aus dem Grundsatz, daß ein Bauvorhaben im allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, nicht abgeleitet werden kann, daß jede Projektsänderung neue Einwendungen auch in jenen Bereichen ermöglicht, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0020, sowie vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0105). Im Beschwerdefall ist dies zunächst - wie oben unter 2. dargestellt - für die Rechtsstellung der Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer von Bedeutung. Nach der Judikatur sind aber derartige Einwendungen der insofern als "übergangen" anzusehenden Parteien jedenfalls in der Berufung zu erheben. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß etwa Einwendungen hinsichtlich des Bebauungsgrades auch von den Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführern im Berufungsverfahren zu erheben gewesen wären. In weiterer Folge ist dies aber auch für die übrigen Beschwerdeführer von Bedeutung, da für den Fall, daß man das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend verstehen könnte, daß die Ladung hinsichtlich des Verhandlungsgegenstandes, insbesondere hinsichtlich des Verwendungszweckes mangelhaft gewesen sei, oder daß man aufgrund der Unklarheit im Zusammenhang mit der in der Verhandlung erfolgten Änderung des Antrages bezüglich des Verwendungszweckes davon ausgehen wollte, daß auch die übrigen Beschwerdeführer berechtigt gewesen wären, insoweit auch nach der mündlichen Verhandlung Einwendungen zu erheben, auch dies im Rahmen des Berufungsvorbringens hätte erfolgen müssen. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen die konkret vorgenommene Änderung des Antrages bezüglich des Verwendungszweckes auch neuerliche Einwendungen (insbesondere hinsichtlich Bebauungsdichte und Bebauungsgrad) erlaubte. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, insbesondere betreffend die Bebauungsdichte wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid inhaltlich behandelt, solche bezüglich des Bebauungsgrades wurden nicht erhoben. Damit ergibt sich, daß hinsichtlich des Bebauungsgrades Präklusion eingetreten ist.
7. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Baubehörde gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, dem Bewilligungswerber nahezulegen, sein Projekt abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117). Abänderungen des Antrages während der mündlichen Verhandlung sind daher im Rahmen des Vorgesagten nicht unzulässig.
Diese Grundsätze können auch im Widmungsbewilligungsverfahren nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 angewendet werden. Es ist demnach der Berufungsbehörde zuzustimmen, wenn sie die Einwendung des Erstbeschwerdeführers, die Abänderung des ursprünglichen Widmungsantrages sei nachträglich erfolgt, um Nachbareinwendungen unmöglich zu machen, nicht zum Anlaß einer Abänderung des mit Berufung bekämpften Bescheides genommen hat. Die Festlegung des Verwendungszweckes der Bauten ist vom Antrag des Widmungswerbers abhängig. Soferne die beantragte Widmung mit dem Gesetz und dem geltenden Flächenwidmungsplan (und allenfalls einem Bebauungsplan oder einem überörtlichen Entwicklungskonzept) vereinbar ist, hat die Behörde den Verwendungszweck entsprechend dem Antrag festzusetzen. Soweit allenfalls ein Widerspruch zu einer der genannten Normen vorliegt, wäre entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung betreffend die Änderung von Anträgen gegebenenfalls eine Änderung des Antrages zur Vermeidung der (gänzlichen) Abweisung desselben anzuregen. Sofern aber der beantragte Verwendungszweck - etwa wegen zu genereller Umschreibung - eine Beurteilung der Zulässigkeit im Hinblick auf die anzuwendenden Vorschriften nicht zuläßt, hätte die Behörde auf eine Präzisierung des Antrags hinzuwirken.
8. Die Behörde dürfte keinen Verwendungszweck festlegen, der auch Bauvorhaben als mit dem Verwendungszweck vereinbar erscheinen ließe, die nach den maßgeblichen, insbesondere raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig wären. Die Festlegung "Verwendungszweck gemäß § 23 Abs. 5 lit. b ROG" erlaubt aber jedenfalls nur solche bauliche Maßnahmen, die mit dieser Gesetzesstelle im Einklang stehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zlen. 93/06/0123 und 0124, zu einem Fall, in dem die Baubehörde durch Übernahme der verba legalia des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 die Verwendung abstrakt und in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem Flächenwidmungsplan festgelegt hatte; der Verweis auf eine Norm kann der Wiederholung des Wortlautes der Norm im Widmungsbescheid gleichgehalten werden). Es ist daher unerfindlich - und wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern dies der Fall wäre - in welchen Rechten die Beschwerdeführerin durch eine solche Festlegung verletzt sein sollten.
9. Es ist Aufgabe des Baubewilligungsverfahrens, anhand des konkreten zur Bewilligung eingereichten Projektes zu prüfen, ob es sich beim Bauvorhaben des Antragstellers um einen Betrieb handelt, der keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht und der sich somit im Widmungsrahmen bewegt. Die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken, daß sich das konkret geplante Projekt der mitbeteiligten Partei nicht im festgelegten Widmungsrahmen bewege, sind daher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungswesentlich. Ob die Bedenken zutreffen, wäre im Bauverfahren zu prüfen (vgl. zum Verhältnis des Widmungsverfahrens zum Bauverfahren nach der Stmk. Bauordnung 1968 beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0118).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, worin in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer liegen könnte. Da im angefochtenen Bescheid auch keine Abstände festgelegt wurden, steht es den Nachbarn auch diesbezüglich frei, im Baubewilligungsverfahren im Falle einer zu erwartenden, das ortsübliche Maß übersteigenden Belästigung die Festlegung größerer Abstände im Sinne des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zu begehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/06/0187).
Die Möglichkeit einer Verletzung von Nachbarrechten ist durch die flächenwidmungsplankonforme, abstrakte Festsetzung des Verwendungszweckes aller in einem "Allgemeinen Wohngebiet" möglichen Nutzungen ausgeschlossen.
10. Hinsichtlich der Einwendung, die genehmigte Bebauungsdichte von maximal 0,6 sei unhaltbar, da andere Vorschriften der Ausschöpfung der höchstzulässigen Bebauungsdichte entgegenstünden, ist folgendes festzuhalten:
Es trifft grundsätzlich zu, daß "andere baurechtliche Bestimmungen" im Sinne des § 3a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 idF des LGBl. Nr. 43/1992 auch die Vorschriften über den Seitenabstand, gegebenenfalls in Verbindung mit einer festgelegten Mindest- bzw. Höchsthöhe für Gebäude auf dem Bauplatz, sein können (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0169). Es könnte nämlich der Fall eintreten, daß die Ausnützung der festgelegten Bebauungsdichte eine Verletzung einer bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmung oder einer der übrigen Festlegungen des Bescheides bewirken würde. Den Beschwerdeführern ist dahingehend zu folgen, daß § 3a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erfordert, daß die Bebauungsdichte derart festgelegt wird, daß diese Situation nicht eintritt. Es soll nur eine solche Bebauungsdichte festgelegt werden, bei deren Ausnützung durch ein konkretes Projekt auch alle übrigen Bauvorschriften eingehalten werden können.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist aber nicht ersichtlich, inwiefern bei den vorliegenden Ausmaßen des Widmungsgrundes aufgrund der in der Beschwerde betonten Festlegungen hinsichtlich der Gebäudehöhe eine Bebauungsdichte von 0,6 dazu führt, daß kein konkretes Projekt ausführbar wäre, bei dem auch die übrigen Bauvorschriften, also insbesondere jene über den Seitenabstand, eingehalten werden können. Es kann bei dieser Sachlage nicht die Rede davon sein, daß etwa die Abstandsvorschriften der Festsetzung der Bebauungsdichte mit 0,6 zwingend entgegenstünden.
11. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
12. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Baurecht Nachbar Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060024.X00Im RIS seit
11.07.2001