Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV und der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend die Verpflichtung von Lehrern zum Tragen einer FFP2 MaskeRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (des §4 Abs3 und des "§4a Abs1, 1a und 2" COVID-19-SchulV 2020/21, BGBl II 384/2020, sowie der §§6 Abs2 und 4, 16 Abs5 und 18 Abs2 der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV, BGBl II 58/2021) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine Benachteiligung von Lehrern gegenüber Schülern auf Grund der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske als Ersatz für einen Antigen-Test gemäß §6 Abs4 4. COVID-19-SchuMaV kann schon angesichts der vergleichbaren Maßnahmen, die für Schüler gegolten haben (siehe insbesondere §35 C-SchVO 2020/21 idF BGBl II 56/2021 bzw BGBl II 143/2021 sowie §4a C-SchVO 2020/21 idF BGBl II 159/2021), nicht erkannt werden. Im Übrigen bestehen gegen differenzierende Regelungen für Lehrer und Schüler keine Bedenken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V152.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022