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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen eine Ausgangsbeschränkung sowie die Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests bzw zum Tragen einer FFP2-MaskeSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit von §1 und §6 Abs4 (Z2) der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV), BGBl II 27/2021, und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen das Recht auf Leben (Art2 EMRK), gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art3 GRC, Art3 und 8 EMRK), gegen das Recht auf persönliche Freiheit (Art5 EMRK, BVG persönliche Freiheit), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 des 4. ZPEMRK), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), gegen das Recht auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) und gegen den Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) sowie wegen Verletzung des Legalitätsprinzips (Art18 B-VG) und der §§3 Abs1, 4 Abs1 und 5 Abs1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl ua VfGH 10.6.2021, V561/2020; 24.6.2021, V87/2021; 24.6.2021, V2/2021; 3.12.2021, V617/2020; VfGH 29.4.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
§5 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 104/2020 war nicht so zu verstehen, dass eine Ausgangsregelung nur verfügt werden durfte, wenn zuvor alle nur denkbaren Betretungsverbote iSd §§3 und 4 leg cit verhängt worden sind. Die angefochtenen Bestimmungen greifen nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein (vgl VfGH 24.6.2021, V2/2021). Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit erscheint auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl nur zB VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011, 20.070/2016). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann (vgl zB VfSlg 8395/1979, 10.296/1984, 13.785/1994, 18.821/2009, 19.530/2011), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist (vgl VfGH 24.6.2021, V2/2021).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V36.2021Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022