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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen eine Ausgangsbeschränkung sowie die Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests bzw zum Tragen einer FFP2-MaskeRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten der §1 und §6 Abs4 Z2 3. COVID-19-NotmaßnahmenV, BGBl II 27/2021, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §5 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 104/2020 war nicht so zu verstehen, dass eine Ausgangsregelung nur verfügt werden durfte, wenn zuvor alle nur denkbaren Betretungsverbote iSd §§3 und 4 leg cit verhängt worden sind. Die angefochtenen Bestimmungen greifen nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein. Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit erscheint auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V36.2021Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022