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23/04 ExekutionsordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §35 EO betreffend den Rechtsschutz durch eine Oppositionsklage bei Einleitung eines ExekutionsverfahrensSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §35 EO: Oppositionsklagen seien auf Grund der restriktiven Tatbestandsvoraussetzungen der angefochtenen Bestimmung kaum jemals erfolgreich, weswegen diese faktisch "totes Recht" darstelle. Da eine Oppositionsklage erst während eines laufenden Exekutionsverfahrens erhoben werden könne, aber bereits die Bewilligung der Exekution eine nicht wiedergutzumachende Ruf- und Kreditschädigung bewirke, komme die Klage vielfach zu spät. Es müsse die Möglichkeit bestehen, sich bereits gegen die Verwendung des Exekutionstitels zu wehren. Darüber hinaus werde eine anhängige Exekution bei Erhebung der Oppositionsklage nicht automatisch aufgeschoben, weswegen kein wirksamer Rechtsschutz bestehe.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 20.424/2020) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob und unter welchen Voraussetzungen er einen zusätzlichen Rechtsschutz bereits bei Einleitung des Exekutionsverfahrens einrichtet oder ob er es bei der Oppositionsklage bewenden lässt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Exekutionsrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G234.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022