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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des KinderbetreuungsgeldG; Höhe und Voraussetzung (Vorlage eines bestimmten Einkommensteuerbescheides) für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes im Gestaltungsspielraum des GesetzgebersSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von "§24a Abs3 1. und 2. Satz KBGG, sowie §50 Abs14 KBGG, je in der Fassung BGBL I 53/2016 vom 08.07.2016": Die angefochtenen Bestimmungen verstießen insbesondere gegen den Vertrauensschutz, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits schwanger war.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter, durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl VfSlg 17.954/2006, 19.411/2011, 20.096/2016; VfGH 27.11.2018, G75/2018 ua). Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht (VfSlg 17.954/2006). Bei der Ausgestaltung ist es ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Insofern ist dem Gesetzgeber nicht entgegen zu treten, wenn er bei Personen, die nicht Bezieher von Wochengeld sind, auf die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides eines bestimmten Kalenderjahres abstellt (vgl VfSlg 18.705/2009). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes den Rückgriff auf die frühere Einkommenssituation bei Eltern, die mehrere Kinder bekommen haben, in zeitlicher Hinsicht begrenzt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G230.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022