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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG betreffend das Bau-ID SystemSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit bestimmter Wort- und Zeichenfolgen in §34c Abs1 BUAG bzw der §§34, 34a, 34b, 34c und 34d BUAG: Diese Bestimmungen räumten der Bau-ID GmbH eine Monopolstellung ein, die andere vom Markt verdränge und wettbewerbsfähige Produkte mangels eines äquivalenten Zugriffs auf den Datenpool, der der Bau-ID GmbH zur Verfügung stehe, ausschließe, wodurch die Antragstellerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG) verletzt werde.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl VfSlg 13.327/1993, 14.039/1995, 14.301/1995, 15.980/2000, 16.176/2001, 16.407/2001, 16.504/2002, 16.814/2003 uva.) sowie zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (s zB VfSlg 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001, 16.734/2002 und 17.932/2006) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Bauarbeiter, Arbeitsrecht, Datenschutz, VfGH / Ablehnung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G219.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022