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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Wortfolge des §3g VerbotsGSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Für die Annahme einer – vom Antragsteller unter Bezugnahme auf Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu nicht vergleichbaren Fällen unsubstantiiert behaupteten – Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art44 Abs3 B-VG fehlen vor dem Hintergrund des Vorbringens und der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 1708/1948, 10.705/1985) jegliche Anhaltspunkte, weshalb der Antrag die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Nationalsozialismus, Strafrecht, Wiederbetätigung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G105.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022