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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der HerkunftsprovinzRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Situation im Irak und insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers (Kirkuk), auf Grund der regelmäßigen Anschläge als angespannt zu betrachten sei. Es werde häufig von Anschlägen des sogenannten Islamischen Staates (IS) berichtet, wobei großteils der Süden des Gouvernements Kirkuk betroffen sei. Den aktuellen Länderinformationen sei zu entnehmen, dass die Anzahl der Anschläge seit dem Jahr 2018 sinke. In den letzten Jahren habe sich die Lage im Gouvernement Kirkuk stetig gebessert. Zudem sei der Herkunftsort, aus dem der Beschwerdeführer stamme, sicher erreichbar.
Nach den Feststellungen des BVwG gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden an und stammt aus Dibis im Gouvernement Kirkuk. Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Länderinformationen (zB Staatendokumentation zum Irak, Oktober 2021; Irak, Kirkuk, April 2021; EASO-Country Guidance, Jänner 2021 sowie EASO Bericht, Oktober 2020; UNHCR, Mai 2019) kann dem BVwG nicht gefolgt werden, wenn es den Herkunftsort Dibis im Gouvernement Kirkuk für eine Rückkehr des Beschwerdeführers als hinreichend sicher erachtet.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E51.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022