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20/05 Wohn- und MietrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MRG betreffend Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei Veräußerung oder Verpachtung eines Unternehmens im Gestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §12a Abs2 MRG idF BGBl I 124/2006 und §16 Abs1 Z1 MRG idF BGBl I 59/2021 wird mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt:
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er im Falle der Vertragsübernahme kraft Gesetzes (§12a Abs1 MRG) die Möglichkeit der Geltendmachung der Überschreitung des nach §16 Abs1 bis 7 MRG zulässigen Höchstbetrages an Hauptmietzins für den Übernehmer an die Bedingungen knüpft, dass entweder diese Überschreitung fristgerecht gegenüber dem Vermieter gerügt (§16 Abs1 Z1 MRG) und zudem fristgerecht behördlich bzw gerichtlich geltend gemacht wurde (§16 Abs8 MRG) oder der Vermieter nach Anzeige der Unternehmensveräußerung den Hauptmietzins anhebt (§12a Abs2 MRG). Denn dem potentiellen Erwerber des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens steht es frei, sich vor Vertragsabschluss über alle relevanten Umstände zu informieren und danach seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages auszurichten.
Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, im gegebenen Zusammenhang Unternehmer rechtlich anders zu behandeln als Wohnungsmieter, die typischerweise Verbraucher sind. Es ist nämlich offenkundig, dass mit Blick auf das Wirtschaftsleben zwischen beiden Gruppen grundsätzliche Unterschiede bestehen, die eine differenzierende Behandlung rechtfertigen.
Keine Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mietenrecht, Rechtspolitik, VfGH / Ablehnung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G282.2021Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022