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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderinformationen des UNHCR über den GazastreifenRechtssatz
Im Februar 2015 veröffentlichte der UNHCR, eine mit dem UNRWA koordinierte Position, in der die Staaten ersucht werden, von einer Rückverbringung palästinensischer Flüchtlinge in den Gazastreifen abzusehen, bis sich die Lebensbedingungen und die humanitäre Situation spürbar und erheblich bessern, wobei dies auch bei der Prüfung von Anträgen nach Art. 1 Abschnitt D GFK gebührend zu berücksichtigen sei. Demgegenüber sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall - ohne auf die seit 2015 vom UNHCR eingenommene Position zu Abschiebungen in den Gazastreifen Bezug zu nehmen - keine Hindernisse für eine Rückkehr nach Gaza. Das BVwG legt auch nicht dar, dass es auf Grund nachfolgender Länderinformationen zu einer anderen Einschätzung als der UNHCR gelangt wäre. Vielmehr ist in der jüngsten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.05.2021 - die das BVwG gleichfalls nicht berücksichtigt - weiterhin keine Verbesserung der Lage zu erkennen. Im Gegenteil wird von einer zunehmenden Verschlechterung, insbesondere seit dem Gaza-Krieg im Mai 2021, berichtet.
Indem das BVwG weder die Position des UNHCR noch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation berücksichtigt, hat es seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und sein Erkenntnis daher mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4601.2021Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022