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10/04 WahlenNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer vor dem Wahltag für die Wahl des Bundespräsidenten eingebrachten "Beschwerde" wegen Behinderung der Sammlung von UnterstützungserklärungenSpruch
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl II 273/2022, wurde die Wahl des Bundespräsidenten ausgeschrieben und Sonntag, der 9. Oktober 2022, als Wahltag festgesetzt.
2. Mit am 21. September 2022 eingelangter Eingabe erhebt der Anfechtungswerber "Beschwerde" wegen Behinderung der Sammlung von Unterstützungserklärungen und verlangt den "sofortigen Stop" des Wahlverfahrens sowie die neuerliche Festlegung von Stich- und Wahltag. Dieses Begehren wiederholt er in einem am 23. September 2022 eingelangten Schreiben, das als "Bescheid-Beschwerde zum Bescheid vom 08.09.2022 über die Nicht-Veröffentlichung des Wahlvorschlages '********************'" bezeichnet ist.
3. Soweit der Einschreiter mit der als (Bescheid)Beschwerde bezeichneten Eingabe eine Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten beabsichtigt, ist diese Anfechtung unzulässig:
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann (vgl VfSlg 6306/1970, 8953/1980, 9963/1984). Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Da sich die vorliegende Anfechtung im Lichte dieser Rechtsprechung gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen (vgl VfSlg 10.218/1984, 12.460/1990, 13.167/1992; VfGH 26.2.1996, WI16/95 ua; 22.8.2014, WI3/2014; 22.5.2019, WI2/2019; 23.9.2019, WI4/2019; 22.9.2020, WIV89/2020).
4. Schon aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof die Wahlanfechtung sogleich zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft werden muss.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und sinngemäß litc VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bundespräsident, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:WI4.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022