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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen kurdischen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinanderset-zung mit den Erkrankungen des Beschwerdeführers und der medizinischen Versorgung in seiner HerkunftsregionRechtssatz
In den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationen finden sich zwar allgemeine Ausführungen zur medizinischen Versorgung in der Herkunftsregion (Sulaymaniyah) des Beschwerdeführers, jedoch fehlt es an konkreten Informationen zur Verfügbarkeit von psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten und dem Zugang zu den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht nun aber zum einen selbst von der Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten zur Behandlung der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers aus und zum anderen zeichnet sich eine rezidivierende depressive Störung insbesondere dadurch aus, dass sie wiederholt auftritt und folglich - ohne Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung - eine erneute Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion drohen kann. Das BVwG wäre daher verpflichtet gewesen, die zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes notwendigen Ermittlungsschritte hinsichtlich des Zuganges zu psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten und den benötigten Medikamenten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu setzen. Ferner bleibt auch unter Bezugnahme auf die Gerichts- und Verwaltungsakten unklar, auf welche konkreten "aktuellen fachärztlichen und medizinischen Befunde" sich die Feststellungen des BVwG zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt stützen.
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E903.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022