Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs2 Z2Rechtssatz
Für die "nachweisliche Zurechnung" des Vermögens iSd § 21 Abs. 2 Z 3 vierter Teilstrich KStG 1988 reicht die Einrichtung und Bezeichnung von eigenen Konten und Depots zur Vermittlung der Steuerfreiheit erzielter Kapitalerträge nicht aus, wenn nicht von vornherein auch eine tatsächliche und ausschließliche Bindung des veranlagten Kapitals für den begünstigten Zweck sichergestellt ist. Die Notwendigkeit einer solchen festen Widmung des Kapitals ergibt sich auch aus der korrespondierenden Regelung des § 94 Z 6 lit. c vierter Teilstrich EStG 1988 über die Befreiung von der Kapitalertragsteuer. Danach hat ein Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge iSd § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 EStG 1988 durch den Abzugsverpflichteten (von vornherein) zu unterbleiben, wenn diese einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen sind, was jedoch eine klare Abgrenzung des Kapitals vom sonstigen Vermögen der Körperschaft öffentlichen Rechts bedingt (vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2016/13/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150013.J03Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022