RS Vwgh 2022/9/8 Ro 2022/15/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2022
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG 1955 ist bei bebauten und unbebauten Grundstücken in der Regel jedes Grundstück (VwGH 18.12.2013, 2010/13/0191). Es können aber auch mehrere, insbesondere nebeneinanderliegende Grundstücke mit identen Eigentumsverhältnissen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vermögensgegenstände können grundsätzlich nur dann eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (VwGH 8.4.1991, 89/15/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150007.J01

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten